vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Informationen zur Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Düren und Verfahrensweise zum Fällbegehren. Die Baumschutzsatzung schützt folgende Bäume im Stadtgebiet Düren: a) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume) - liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend; b) mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 80 cm beträgt; c) Bäume mit einer Summe der Stammumfänge von mindestens 100 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens drei Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren; Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen. In der Stadt Düren sind alle Bäume, unabhängig von Art und Sorte, geschützt, falls sie die o.a. Vorgaben erfüllen. Möchte ein/e Bürger*in in der Stadt Düren einen oder mehrere geschützte Bäume fällen, so bedarf es vorab einer schriftlichen Genehmigung durch die Stadt Düren. Der entsprechende Antrag kann sowohl online oder in schriftlicher Form an die Stadt Düren gerichtet werden. Den Onlineantrag finden Sie rechts unter Onlinedienstleistung. Hierzu melden Sie sich einfach kurz in unserem Portal an.

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung

    ID: L100002_127111248

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Tiefbau und Grünflächen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserplatz 2 - 4

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2651

    E-Mail: tiefbauamt@dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    In der unter Downloads zu findenen Baumschutzsatzung, finden sie alle Informationen, wann und in welchen Fällen ein Antrag notwendig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Düren -Baumschutzsatzung- Seit dem 06.11.1985, in Kraft getreten am 14.11.1985, gibt es in Düren die Satzung zum Schutz des Baumbestandes. Nach einer Überarbeitung der Satzung wegen notwendiger Anpassungen an die nun gültigen Gesetze wurde diese dann am 27.06.2014 in Kraft gesetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English