Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.
Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
- Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle
Bereits seit 1987 wird der Baumbestand der Stadt Herzogenrath durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Diese Satzung nebst Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 der Baumschutzsatzung können Sie am Ende dieser Informationen kostenlos herunterladen. Für den Antrag steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Die Stadt Herzogenrath gehört in der StädteRegion Aachen zu den baum- und waldärmsten Kommunen. Dies ist einer der Gründe dafür, dass in der Stadt Herzogenrath jede Baumart in Abhängigkeit von dem Umfang des jeweiligen Baumes geschützt ist. Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Baumfällung bzw. Kronen(rück)schnitt: Nach wie vor sind bei Baumfällungen bzw. Kronenrückschnitten Ausnahmegenehmigungen nach § 6 der Baumschutzsatzung bei der Stadt Herzogenrath zu beantragen. Bei Kronenrückschnitten ist ein Antrag erst dann zu stellen, wenn durch den Schnitt das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum des Baumes beeinträchtigt wird. Ein Kronenpflegeschnitt, bei dem die Schnittmaßnahmen überwiegend im Fein- und Schwachastbereich, d. h. kein Schnitt in den Stark- und Grobastbereich (ab 5 cm Astdurchmesser) hinein, geführt werden, ist gemäß § 4 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt ist regelmäßig der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des jeweiligen Grundstückes. Bei Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück muss der Eigentümer dieses Grundstückes den Antrag stellen. Sofern der Antragsteller nicht mit dem Grundstückseigentümer übereinstimmt, muss eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt werden. Bei Eigentümergemeinschaften ist die Vorlage eines Mehrheitsbeschlusses erforderlich. "Ärger" mit dem Nachbarn: Sollten mit dem Nachbarn Meinungsverschiedenheiten bezüglich des/der geschützten Baumes/Bäume bestehen, muss zunächst ein zivilrechtlicher Titel, d.h. ein Urteil oder ein Schlichterspruch der Schiedsstelle erwirkt werden, welcher den Eigentümer zur Baumentfernung oder -veränderung verpflichtet. Erst dann "greift" die Baumschutzsatzung und es muss ggf. ein Antrag auf Fällung bzw. Kronenschnitt gestellt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist zum einen das Nachbarrechtsgesetz NRW in der zurzeit gültigen Fassung und zum anderen das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 909 bis 924 und 1004). Beides sind zivilrechtliche Gesetze. Eine Broschüre, die über das Nachbarrechtsgesetz NRW informiert, ist beim Justizministerium des Landes NRW, Referat für Öffentlichkeitsarbeit, Martin-Luther-Platz 40, 40190 Düsseldorf über das Call-Center-Telefon 01 80 / 3 10 01 10 erhältlich. Grundsätzlich ist es erstrebenswert, die Angelegenheit im Einvernehmen zu klären. Dazu können die o.g. Schiedsstellen dienen. Welche Schiedsfrau bzw. welcher Schiedsmann für Sie zuständig ist, können Sie auf der Internet-Seite www.streitschlichtung.nrw.de ersehen. Die Baumschutzsatzung greift zivilrechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere Nachbarrechtsgesetz NRW, nicht vor! Ersatzpflanzungen: Gemäß § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 enthält die Baumschutzsatzung die Verpflichtung für den Antragsteller, bei genehmigten Fällungen gem. § 6 Abs. 1 b) und f) und Abs. 2 Ersatzpflanzungen zu fordern. Die als Anlage des Bewilligungsbescheides beigefügte Pflanzempfehlung (Pflanzliste) enthält hierzu eine Auswahl geeigneter Pflanzen. -> Warum keine Nadelhölzer als Ersatzpflanzung? In der Liste zu den Pflanzempfehlungen sind keine Nadelhölzer (außer Ginkgo) aufgeführt, lediglich Laubbaumarten. Warum ist das so? Sieht man einmal von der gemeinen Eibe (Taxus baccata), der gemeinen Kiefer (Pinus silvestris) und der Weißtanne (Abies alba) ab, kommen natürlicherweise keine Nadelholzarten in den unteren Mittelgebirgsregionen, in den Ebenen und im Bergland Deutschlands vor. Heimische Fruchtsträucher haben eine große Bedeutung für eine große Zahl der von ihnen abhängigen Vogel-, Säuger- und Insektenarten. So leben z. B. von der heimischen Stieleiche rund 300 Insektenarten (164 Grob-Schmetterlingsarten, 48 Rüsselkäferarten etc.) und rund 28 Vogelarten. Von der eingebürgerten Rosskastanie oder der Platane leben nur noch max. 4 Insekten und 2 Vogelarten. Fehlen diese Lebensräume, fehlt den Tieren die Lebensgrundlage und sie sind vom Aussterben bedroht. Die übermäßige Verbreitung von Nadelbäumen kann zu einem Rückgang vieler Singvogelarten beitragen, die eng mit Laubsträuchern und -bäumen vergesellschaftet sind. Weiterhin sollten Nadelhölzer im heimischen Garten - wenn überhaupt - nur zurückhaltend gepflanzt werden, da sie zur Versauerung des Bodens führen und somit die Vermoosung von Rasen und Wiesen begünstigen. Nadelbäume sind i.d.R. schnellwüchsige Baumarten. Innerhalb weniger Jahrzehnte können sie Höhen von 30 Metern und mehr erreichen. Darüber hinaus sprechen noch weitere Gründe für die Pflanzung von einheimischen Laubbäumen: Eine weitere Funktion der Bäume liegt in der Filterung von Stäuben, insbesondere Feinstäuben. Bevor wir die menschlichen Lungen als Endlagerstätte von Stäuben missbrauchen, ist daher jede Pflanzung eines Baumes auch und gerade unter gesundheitlichen Gesichtspunkten eine überaus sinnvolle Maßnahme. Messungen haben ergeben, dass in baumbestandenen Straßen die Staubdichte ungleich geringer ist: Straßen mit Bäumen 3.040 Staubteilchen, Straßen ohne Bäume 18.320 Staubteilchen. Dass Bäume außerdem, wie alle Grünpflanzen, Sauerstoff produzieren und Kohlendioxid (Co2) binden, ist kein Geheimnis und darüber hinaus lebenswichtig. Sollte der Ausnahmetatbestand eindeutig zu erkennen sein (Krankheit, Gefahr, Beeinträchtigung der Lichteinfälle) genügen ggf. aussagekräftige Fotos, die sie dem Antrag bitte beifügen.