vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bereits seit 1987 wird der Baumbestand der Stadt Herzogenrath durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Diese Satzung nebst Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 der Baumschutzsatzung können Sie am Ende dieser Informationen kostenlos herunterladen. Für den Antrag steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Die Stadt Herzogenrath gehört in der StädteRegion Aachen zu den baum- und waldärmsten Kommunen. Dies ist einer der Gründe dafür, dass in der Stadt Herzogenrath jede Baumart in Abhängigkeit von dem Umfang des jeweiligen Baumes geschützt ist. Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Baumfällung bzw. Kronen(rück)schnitt: Nach wie vor sind bei Baumfällungen bzw. Kronenrückschnitten Ausnahmegenehmigungen nach § 6 der Baumschutzsatzung bei der Stadt Herzogenrath zu beantragen. Bei Kronenrückschnitten ist ein Antrag erst dann zu stellen, wenn durch den Schnitt das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum des Baumes beeinträchtigt wird. Ein Kronenpflegeschnitt, bei dem die Schnittmaßnahmen überwiegend im Fein- und Schwachastbereich, d. h. kein Schnitt in den Stark- und Grobastbereich (ab 5 cm Astdurchmesser) hinein, geführt werden, ist gemäß § 4 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt ist regelmäßig der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des jeweiligen Grundstückes. Bei Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück muss der Eigentümer dieses Grundstückes den Antrag stellen. Sofern der Antragsteller nicht mit dem Grundstückseigentümer übereinstimmt, muss eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt werden. Bei Eigentümergemeinschaften ist die Vorlage eines Mehrheitsbeschlusses erforderlich. "Ärger" mit dem Nachbarn: Sollten mit dem Nachbarn Meinungsverschiedenheiten bezüglich des/der geschützten Baumes/Bäume bestehen, muss zunächst ein zivilrechtlicher Titel, d.h. ein Urteil oder ein Schlichterspruch der Schiedsstelle erwirkt werden, welcher den Eigentümer zur Baumentfernung oder -veränderung verpflichtet. Erst dann "greift" die Baumschutzsatzung und es muss ggf. ein Antrag auf Fällung bzw. Kronenschnitt gestellt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist zum einen das Nachbarrechtsgesetz NRW in der zurzeit gültigen Fassung und zum anderen das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 909 bis 924 und 1004). Beides sind zivilrechtliche Gesetze. Eine Broschüre, die über das Nachbarrechtsgesetz NRW informiert, ist beim Justizministerium des Landes NRW, Referat für Öffentlichkeitsarbeit, Martin-Luther-Platz 40, 40190 Düsseldorf über das Call-Center-Telefon 01 80 / 3 10 01 10 erhältlich. Grundsätzlich ist es erstrebenswert, die Angelegenheit im Einvernehmen zu klären. Dazu können die o.g. Schiedsstellen dienen. Welche Schiedsfrau bzw. welcher Schiedsmann für Sie zuständig ist, können Sie auf der Internet-Seite www.streitschlichtung.nrw.de ersehen. Die Baumschutzsatzung greift zivilrechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere Nachbarrechtsgesetz NRW, nicht vor! Ersatzpflanzungen: Gemäß § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 enthält die Baumschutzsatzung die Verpflichtung für den Antragsteller, bei genehmigten Fällungen gem. § 6 Abs. 1 b) und f) und Abs. 2 Ersatzpflanzungen zu fordern. Die als Anlage des Bewilligungsbescheides beigefügte Pflanzempfehlung (Pflanzliste) enthält hierzu eine Auswahl geeigneter Pflanzen. -> Warum keine Nadelhölzer als Ersatzpflanzung? In der Liste zu den Pflanzempfehlungen sind keine Nadelhölzer (außer Ginkgo) aufgeführt, lediglich Laubbaumarten. Warum ist das so? Sieht man einmal von der gemeinen Eibe (Taxus baccata), der gemeinen Kiefer (Pinus silvestris) und der Weißtanne (Abies alba) ab, kommen natürlicherweise keine Nadelholzarten in den unteren Mittelgebirgsregionen, in den Ebenen und im Bergland Deutschlands vor. Heimische Fruchtsträucher haben eine große Bedeutung für eine große Zahl der von ihnen abhängigen Vogel-, Säuger- und Insektenarten. So leben z. B. von der heimischen Stieleiche rund 300 Insektenarten (164 Grob-Schmetterlingsarten, 48 Rüsselkäferarten etc.) und rund 28 Vogelarten. Von der eingebürgerten Rosskastanie oder der Platane leben nur noch max. 4 Insekten und 2 Vogelarten. Fehlen diese Lebensräume, fehlt den Tieren die Lebensgrundlage und sie sind vom Aussterben bedroht. Die übermäßige Verbreitung von Nadelbäumen kann zu einem Rückgang vieler Singvogelarten beitragen, die eng mit Laubsträuchern und -bäumen vergesellschaftet sind. Weiterhin sollten Nadelhölzer im heimischen Garten - wenn überhaupt - nur zurückhaltend gepflanzt werden, da sie zur Versauerung des Bodens führen und somit die Vermoosung von Rasen und Wiesen begünstigen. Nadelbäume sind i.d.R. schnellwüchsige Baumarten. Innerhalb weniger Jahrzehnte können sie Höhen von 30 Metern und mehr erreichen. Darüber hinaus sprechen noch weitere Gründe für die Pflanzung von einheimischen Laubbäumen: Eine weitere Funktion der Bäume liegt in der Filterung von Stäuben, insbesondere Feinstäuben. Bevor wir die menschlichen Lungen als Endlagerstätte von Stäuben missbrauchen, ist daher jede Pflanzung eines Baumes auch und gerade unter gesundheitlichen Gesichtspunkten eine überaus sinnvolle Maßnahme. Messungen haben ergeben, dass in baumbestandenen Straßen die Staubdichte ungleich geringer ist: Straßen mit Bäumen 3.040 Staubteilchen, Straßen ohne Bäume 18.320 Staubteilchen. Dass Bäume außerdem, wie alle Grünpflanzen, Sauerstoff produzieren und Kohlendioxid (Co2) binden, ist kein Geheimnis und darüber hinaus lebenswichtig. Sollte der Ausnahmetatbestand eindeutig zu erkennen sein (Krankheit, Gefahr, Beeinträchtigung der Lichteinfälle) genügen ggf. aussagekräftige Fotos, die sie dem Antrag bitte beifügen.

    Online-Dienst

    Baumschutz bei der Stadt Herzogenrath

    ID: L100002_123124646

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Grünflächen/Friedhöfe/Baubetrieb Abt. 66.3 - A 66 Tiefbau-, Verkehrs- und Betriebsamt

    Beschreibung

    Die Abteilung 66.3 Grünflächen/Friedhöfe/Baubetrieb des A 66 mit rund 100 Beschäftigten gehört zum Dezernat III. Die Abteilung deckt das folgende umfangreiche Leistungsspektrum ab: Aufgabenprofil: Abfallentsorgung Straßenreinigung und Winterdienst Grünflächen Wald- und Forstwirtschaft Friedhöfe und Bestattungswesen Städtischer Bauhof So erreichen Sie uns: Die Abteilung 66.3 Grünflächen/Friedhöfe/Baubetrieb des A 66 ist auf dem zentralen Bauhof an der Eygelshovener Straße 69a in Herzogenrath-Mitte untergebracht. Die Abteilung ist während der allgemeinen Bürozeiten über die Telefonzentrale des Rathauses unter Tel.: 02406/83-0 oder per Fax: 02406/83-6212 ständig erreichbar. Gerne können Sie auch individuelle Termine mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbaren, entweder direkt vor Ort oder in unserem Verwaltungsgebäude Eygelshovener Straße 69a, 52134 Herzogenrath. Getreu dem Motto, dass nichts so gut ist, dass es nicht verbessert werden könnte, freuen wir uns natürlich über gute Ideen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen, nehmen aber auch kritische Anmerkungen dankend entgegen. Unsere Ziele, Werte, Rahmenbedingungen und Grundsätze haben wir in einem Leitbild zusammengefasst.

    Adresse

    Hausanschrift

    Eygelshovener Straße 69a

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Tiefbau-, Verkehrs- und Betriebsamt - A 66

    Beschreibung

    Das Amt deckt das folgende umfangreiche Leistungsspektrum ab: Aufgabenprofil: Abwasserbeseitigung (u.a. Neubau und Unterhaltung des städt. Kanalsystems) Öffentliche Gewässer, wasserbauliche Anlagen Unterhaltung und Neubau von Straßen und Parkplätzen Bau von Kunstrasenplätzen- Verkehrsangelegenheiten Abfallentsorgung- Straßenreinigung und Winterdienst- Grünflächen- Wald- und Forstwirtschaft- Friedhöfe und Bestattungswesen- Städtischer Bauhof So erreichen Sie uns: Das Dienstgebäude des Tiefbauamtes befindet sich in der Nordsternstraße 25, 52134 Herzogenrath. Das Verkehrsamt ist in der Eygelshovener Str. 36A, 52134 Herzogenrath angesiedelt. Das Amt (A66) ist während der allgemeinen Bürozeiten über die Telefonzentrale des Rathauses unter Tel.: 02406/83-0 oder per Fax: 02406/83-6198 ständig erreichbar. Gerne können Sie auch individuelle Termine mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Tiefbauamtes vereinbaren, entweder direkt vor Ort oder in unserem Verwaltungsgebäude Nordsternstraße 25, 52134 Herzogenrath. Getreu dem Motto, dass nichts so gut ist, dass es nicht verbessert werden könnte, freuen wir uns natürlich über gute Ideen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen, nehmen aber auch kritische Anmerkungen dankend entgegen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Nordsternstraße 25

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Herzogenrath - Baumschutzsatzung

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zeitpunkt der Antragstellung: Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Fällung/Veränderung frühzeitig ein. Die Anträge werden gesammelt und an einem Tag konzentriert vor Ort abgearbeitet. Der zuständige Sachbearbeiter wird sich zwecks Vereinbarung dieses Termins zur Begutachtung des/der betreffenden Baumes/Bäume mit Ihnen in Verbindung setzen. Aufgrund dieser Verfahrensweise kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Grundsätzlich ist die Stadt bemüht, die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Eine Bearbeitung/Begutachtung einzelner Anträge kann in der Regel nicht vorgenommen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English