vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Alsdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bereits seit 1986 werden durch die "Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Alsdorf (Baumschutzsatzung)" Laub- und Nadelbäume im innerstädtischen Bereich geschützt.Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang ab 70 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Stammumfang von 30 cm aufweist und die Summe der Stammumfänge mehr als 70 cm beträgt. Obstbäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung. Wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung (Fällgenehmigung) beantragt werden. In diesen Fällen können Sie als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter diese Fällgenehmigung direkt hier online beantragen. Sind Sie nicht Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter oder wollen Sie den Antrag nicht online einreichen, dann können Sie einen Antrag auf der rechten Seite unter der Rubrik "Dokumente" herunterladen. Dieser Antrag ist dann ausgefüllt und vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten unterschrieben beim zuständigen Amt oder Sachbearbeiter (siehe Einrichtungen und Kontakte) einzureichen.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung

    ID: L100002_122598419

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    A 61 - Amt für Planung und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hubertusstraße 17

    52477 Alsdorf

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Alsdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein um eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu erhalten: Von dem Baum gehen Gefahren für Personen oder Sachen aus und die Gefahren können nicht mit zumutbarem Aufwand auf andere Art und Weise beseitigt werden Der geschützte Baum ist krank, seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich Der geschützte Baum ist im Wachstum durch andere geschützte Bäume stark eingeschränkt Ein zulässiges bauliches Vorhaben kann sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden Die Bäume beeinträchtigen Lichteinfall auf Fenster und dahinterliegende Räume unzumutbar Sonstige bzw. weitere Begründung der Maßnahme Bei Bauvorhaben ist mit dem Bauantrag vom Bauherrn ein Lageplan einzureichen, in dem geschützter Baumbestand, der sich auf dem Baugrundstück oder auch den Nachbargrundstücken befindet, maßstäblich einzutragen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Alsdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 6 der Baumschutzsatzung der Stadt Alsdorf

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Alsdorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Antragstellung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Amtes für Planung und Umwelt. Bei der Bearbeitung des Antrages kann von einem Ortstermin abgesehen werden, wenn entsprechend aussagekräftiges Fotomaterial vom Antragsteller vorgelegt wird - insbesondere bei erkennbar krankem Baumbestand. Im Anschluss wird dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid erteilt. Wird eine Fällgenehmigung erteilt, so ist sie in der Regel mit der Auflage zur Durchführung einer Ersatzpflanzung verbunden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English