vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie geschützte Bäume fällen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung. Gleiches gilt, wenn Sie Bäume oder Teile davon derart beschneiden wollen, dass hierdurch ihr Aussehen wesentlich verändert oder ihr weiteres Wachstum beeinträchtigt wird. Beachten Sie bitte, dass zu den Baumteilen neben den oberirdischen Teilen auch die Baumwurzeln zählen.

    Online-Dienst

    Genehmigung zum Baumfällen

    ID: L100002_121796667

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Baumschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr Freitag, 9 bis 13 Uhr sowie nach besonderer Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Fax: 0221 / 221-24612

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    E-Mail: antrag-baumschutz@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein vollständig ausgefülltes AntragsformularDas Formular finden Sie weiter unten im Downloadbereich.Eine Angabe zu den Standorten der BäumeWenn der Antragsgrund ein Bauvorhaben ist, wird ein Lageplan im Maßstab 1:250 benötigt, in dem sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume, ihr Standort, ihre Art, ihr Stammumfang in einem Meter Höhe über dem ErdboAussagekräftige Fotos von den zur Entfernung oder Veränderung beantragten Bäumen. Weiterhin - wenn möglich - Fotos, die diese Bäume in ihrer Umgebung zeigen.Eine rechtsverbindliche Erklärungzu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen.Zusätzlich bei Bauvorhabeneinen Baustelleneinrichtungsplan sowie gegebenenfalls einen Wiederbegrünungsplan: Der Baustelleneinrichtungsplan umfasst unter anderem die Baustellenerschließung, die Standorte und den Einsatzbereich von Baukränen und Baumaschinen, die Standorte von StellHinweise zur AntragsstellungBitte reichen Sie Ihren Antrag zur Entfernung oder Veränderung von satzungsgeschützten Bäumen spätestens zwei Monate vor der geplanten Durchführung der Maßnahme schriftlich unter Darlegung der Gründe mit allen Unterlagen und in digitaler Form per E-Mail b

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für eine volle oder teilweise behördliche Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung satzungsgeschützter Bäume wird eine Grundgebühr von 193,19 Euro erhoben.Ferner muss für jeden Baum, für den eine Veränderung oder Entfernung genehmigt wird, eine "baumabhängige Gebühr" in Höhe von 40,01 Euro entrichtet werden.Für die komplette Ablehnung Ihres Antrages zur Entfernung oder Veränderung satzungsgeschützter Bäume wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr erhoben.Bei einer teilweisen Ablehnung wird zusätzlich zur Grundgebühr von 193,19 Euro und der baumabhängigen Gebühr für die zur Fällung oder Veränderung erlaubten Bäume eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume erhoben.Berechnungsbeispiele finden Sie in den FAQ.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English