vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Moers: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die wichtigsten Informationen der Baumschutzsatzung in Kürze: Geschützte Bäume Einzelne Bäume sind geschützt mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 100 cm über dem Erdboden. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm und mehr beträgt und ein Stamm einen Mindestumfang von 35 cm aufweist. Ebenfalls geschützt sind nachfolgend namentlich aufgeführte Bäume mit einem Stammumfang von 40 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden: Buchsbaum (Buxus), Magnolie (Magnolia), Stechpalme (Ilex) sowie Weiß- und Rotdorn (Crataegus). Nicht geschützte Bäume Ausgenommen von dieser Satzung sind nachfolgend namentlich aufgeführte Bäume: Baumweide (Salix), Birke (Betula), Erle (Alnus), Hybridpappel (Populus). Nicht unter diese Satzung fallen sämtliche ebenfalls sämtliche Nadelbäume, Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Die hier aufgeführten Bäume können im Zusammenhang mit einem Fällgenehmigungsantrag / Fällgenehmigungsverfahren nicht als Ersatzpflanzungen anerkannt werden. Baugenehmigungen sind beim Fachdienst Bauaufsicht zu beantragen. Ergibt sich aufgrund eines Bauvorhabens die zwingende Notwendigkeit, geschützte Bäume fällen zu müssen oder in den geschützten Baumbestand einzugreifen, so ist dies zusammen mit dem Bauantrag zu beantragen. Über den Antrag wird dann automatisch im Baugenehmigungsverfahren entschieden. Als Eigentümer oder Eigentümerin beziehungsweise als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsberechtigte haben Sie die Möglichkeit einen Antrag zur Befreiung oder Ausnahme von der Baumschutzsatzung zu stellen.

    Online-Dienst

    Genehmigung zum Baumfällen

    ID: L100002_121824294

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    06.2 Fachdienst - Freiraum- und Umweltplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    47441 Moers

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00Dienstag: 08:00 - 12:00Mittwoch: 08:00 - 12:00Donnerstag: 08:00 - 12:00, 15:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 12:00

    Kontakt

    Fax: 0 28 41 / 201-1 64 13

    Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201-590

    E-Mail: Planung.Gruen@Moers.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Grün- und Freiflächenmanagement, Baumschutz

    Adresse

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    Rathausplatz 1

    47441 Moers

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Moers: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundstücksklausel Alle Bäume - ausgenommen die ebenfalls geschützten Bäume ab einem Stammumfang von 40 cm, und mehr - auf bebauten und zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken bis zu einer Flächengröße von 250 qm sind von dieser Satzung ausgenommen und stellen keine geschützten Bäume dar; sie können ohne Genehmigungsantrag gefällt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English