vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung

    Genehmigung zum Baumfällen

    Beschreibung

    Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

    Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

    1. Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen"

    Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

    Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

    Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

    Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

    Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in Ihrem Hausgarten einen Laubbaum, eine Eibe oder einen Ginkgo fällen oder beschneiden möchten, der weiter als vier Meter von einem Wohn- oder Geschäftsgebäude entfernt steht und dessen Stammumfang größer als 80 Zentimeter ist, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Nach dem Fällen eines Baumes ist im Regelfall die Anpflanzung eines Ersatzbaumes erforderlich.

    Online-Dienst

    Baumfällgenehmigung für private Grundstücke

    ID: L100002_122926866

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Untere Naturschutzbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Natorpstr. 27

    45139 Essen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser Antrag mit Beschreibung und Begründung Fotos des Baumes Grundstücksplan

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Grundstück, auf dem der Baum steht, ist Ihr Eigentum oder Sie sind bevollmächtigt Es handelt sich um eine Baumart, die geschützt ist (Laubbaum, Eibe, Ginkgo) und für die deshalb eine Genehmigung nötig ist Die Entfernung zu einem Wohn- oder Geschäftsgebäude ist größer als 4 m Der Stammumfang ist größer als 80 cm

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baumschutzsatzung Stadt Essen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das Umweltamt die eingereichten Antragsunterlagen, schaut sich ein*e Mitarbeiter*in den zu fällenden/beschneidenden Baum persönlich an (Ortsbegehung), erhalten Sie eine Nachricht über die Entscheidung des Umweltamtes sowie über ggf. anfallende Kosten. Sofern Sie eine Genehmigung erhalten haben, überprüft ein*e Mitarbeiter*in nach einiger Zeit, ob Sie die ggf. von Ihnen geforderte Ersatzbepflanzung vorgenommen haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fällen, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Schnitt, Bäume

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English