Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

    Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders geschützt. 

    Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Beschreibung der Aufgaben Bearbeitung von Anträgen nach der Baumschutzsatzung Beratung in Sachen Baumschutz / Baumpflege / Baumfällung Hinweis: Bei Fragen oder Hinweisen zu städtischen Bäumen oder Grünanlagen finden Sie Ihre Ansprechperson bei den Servicebetrieben der Stadt Kamen (Kontakt: servicebetriebe(at)stadt-kamen.de). Allgemeine Hinweise zu Fällungs- bzw. Rückschnittsanträgen Seit 1978 gilt in Kamen eine Baumschutzsatzung. Sie regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.In der aktuellen Fassung schützt sie Laubbäume ab 60 cm und Nadelbäume ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend, wobei einer der Stämme mindestens 50 cm Umfang aufweisen muss.Obstbäume fallen nicht unter die Satzung, jedoch Zier- oder Wildformen sowie Walnussbäume und Esskastanien. Nicht nur die Entfernung eines geschützten Baumes ist erlaubnispflichtig, sondern auch ein Kronenschnitt, wenn er über die fachliche Kronenpflege (nach den anerkannten Regeln) hinausgehen soll und zu einer wesentlichen Veränderung des Kronenaufbaus und evtl. zu einer Schädigung des Baumes führen kann. Soll ein geschützter Baum stark beschnitten oder gefällt werden, so ist hierfür eine Erlaubnis erforderlich, die unter Angabe von Gründen schriftlich bei der Stadt Kamen, Fachbereich Planung, Bauen, Umwelt, Rathausplatz 1, 59174 Kamen zu beantragen ist. Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer*innen und Nutzungsberechtigte bzw. Beauftragte (mit Vollmacht des Eigentümers/der Eigentümerin).

    Online-Dienst

    Baumschutz

    ID: L100002_123204351

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    60.2 Planung, Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf eine Fällungs- oder Rückschnittserlaubnis ist vom Antragsteller/von der Antragstellerin nachvollziehbar zu begründen. Außerdem muss er Angaben zur Baumart, zum Standort (Anschrift), zum Stammumfang und nach Möglichkeit auch Fotos und einen Lageplan/eine Skizze enthalten. Weitere Informationen können der Baumschutzsatzung entnommen oder bei der Stadt Kamen erfragt werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Baumschutzsatzung der Stadt Kamen Landesnaturschutzgesetz NRW DIN 18 920 - Auszug (Baumschutz) Informationsblatt DSGVO Baumschutz-Online

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Bäume, Ausnahmegenehmigung, Schnitt, Baum, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Naturschutz, Fällen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de