Zoo-Genehmigung für den Betrieb

    Betrieb eines Zoos beantragen

    Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

    Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zoo im Sinne des BNatSchG sind "dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden".

    Online-Dienst

    Zoo

    ID: L100002_121970120

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Beschreibung

    Der Kreis Euskirchen engagiert sich dafür, Natur und Landschaft des Kreisgebietes nachhaltig zu schützen und zu verbessern. Die Untere Naturschutzbehörde nimmt dabei zahlreiche Aufgaben in Natur- und Artenschutz sowie in der Landschaftspflege wahr.

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
    • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

    Nicht als Zoo gelten:

    • Zirkusse
    • Tierhandlungen
    • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
    • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 42 Bundesnaturschutzgesetz

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

    Fristen

    Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

    Kosten

    Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostenordnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zoos sind auch nach tierschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig (§ 11 Tierschutzgesetz).

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Bundesnaturschutzgesetz, Tiergarten, BNatSchG, tierschutzrechtliche Genehmigung, Naturschutzgesetz, Tierzüchtung, Artenschutz, Wildtierhaltung, Tierzucht, zoologischer Garten, Tierschutz, Zoo, Wildpark, Naturschutz, Tierpark

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English