Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung

    Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen

    Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie

    • einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen beziehungsweise 
    • explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film und Fernsehproduktionsstätten vorführen wollen.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abbrennen von pyrotechnischen Effekten in geschlossenen Räumen Pyrotechnische Effekte (sogenanntes Indoor-Feuerwerk) dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Theater und vergleichbare Einrichtungen) nur dann abgebrannt werden, wenn die Effekte vorher entsprechend der beabsichtigten Verwendung erprobt sind. Die eingesetzten pyrotechnischen Effekte müssen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin zugelassen und mit einer BAM-Nummer versehen sein. Das Abbrennen des Feuerwerks ist nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestattet. Falls erforderlich, stellt die Feuerwehr Kamen eine Brandwache; die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. Über die Erfordernis und Personalstärke der Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde in Abstimmung mit der Feuerwehr Kamen, Brandschutzdienststelle. Je nach Art, Ort und Umfang der eingesetzten Pyrotechnik können weitere Auflagen verfügt werden.

    Online-Dienst

    Genehmigung Theaterfeuerwerke

    ID: L100002_123202393

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    37.1 Gefahrenvorbeugung und Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mersch 28

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheines oder den Nachweis der Erlaubnis

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre es hilfreich, wenn die erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen und muss folgende Angaben beinhalten: Angaben zum Antragsteller Angaben zu Datum und Uhrzeit Angaben zum Veranstaltungsort Angaben zum Veranstalter Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte Ein Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte (Lage- beziehungsweise Bühnenplan mit Schnitt und Höhenangaben zur Bühne/ Gebäude) detaillierter Ablauf- und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik (beispielsweise Flammenschalen, Flame-Jets) Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und E-Mail-Adressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.

    Voraussetzungen

    • Um eine Genehmigung erhalten zu können, müssen Sie volljährig sein.   
    • Für Effekte der Kategorie T1 müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen.
    • Für Effekte der Kategorie T2 bedarf es einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheines.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Abbrennen eines Indoor-Feuerwerks in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern bedarf einer schriftlichen Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 23 Abs. 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Informationsbogen DSGVO Pyrotechnik

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.
    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:

    • Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.
    • Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) statt.
    • Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker  beziehungsweise der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.
    • Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.
    • Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

    Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen: 

    • Sie rufen den Online Dienst auf
    • Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
    • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus
    • Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.

    Kosten

    EUR 53,00 pro halbe Stunde Tätigkeit, inklusive Wegezeit, Büroarbeitszeit und Abnahme vor Ort
    Fahrkostenpauschale: EUR 8,10 
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Inneres und Sport Hamburg - Amt Feuerwehr - Westphalensweg 1 20099 Hamburg am 18.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Brandpaste, Feuergefährliche Handlungen, Lycopodium, Film, Theater, Brennbar, Brangel, Konzerte, Sicherheitsmaßnahmen, Pyropapier, Feuerwerkspektakel, Flammenausstoß, Pyrotechnik, Musicals, Pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerke, Erprobung von Feuerwerken, Show Effekte, Funkenregen, Feuerspucken, Schwärmer, Flammenwerfer, Tourneen, Abbrennen, Rakete, Special Effects, Bühnenauftritte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de