Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung

    Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen

    Wenn Sie einen Auftritt mit pyrotechnischen Gegenständen wie beispielsweise Feuerwerke in Film-, Musical- und Fernsehstätten sowie in Theatern und bei Konzerten planen oder vorführen wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden, wenn Sie

    • einen Bühnenauftritt mit pyrotechnischen Effekten oder feuergefährlichen Handlungen planen beziehungsweise 
    • explosionsgefährliche Stoffe oder feuergefährliche Handlungen in Film und Fernsehproduktionsstätten vorführen wollen.

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II zu besonderen Anlässen (Hochzeit, "runder" Geburtstag, etc.) - außer an Silvester und Neujahr - ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.

    Online-Dienst

    Feuerwerk der Klasse II

    ID: L100002_123829174

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt und Einwohnerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alfons-Müller-Platz

    50389 Wesseling

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheines oder den Nachweis der Erlaubnis

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum Ausfüllen des Formular "Anzeige über die Verwendung von Pyrotechnik II" werden folgende Angaben benötigt: Wer brennt das Feuerwerk ab(Personalien des Verantwortlichen) Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden(genaue Ortsbezeichnung) Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden(Datum und Uhrzeit) Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk(z.B. Polterabend/Hochzeit, "runder" Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen) Anzahl der FeuerwerkskörperGeplante Dauer des Feuerwerks

    Voraussetzungen

    • Um eine Genehmigung erhalten zu können, müssen Sie volljährig sein.   
    • Für Effekte der Kategorie T1 müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen.
    • Für Effekte der Kategorie T2 bedarf es einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheines.

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen außer am 31.12. und am 01.01. nur zu besonderen Anlässen und mit einer Ausnahmegenehmigung des Bereichs Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden. Lediglich unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie beim Händler entsprechende Feuerwerkskörper. Das Feuerwerk darf nur von Personen gezündet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein: Mit Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22:30 Uhr vom 01.05. bis 31.07. bis 23:00 Uhr vom 01.08. bis 31.10. bis 22:30 Uhr vom 01.11. bis Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22:00 Uhr

    Rechtsgrundlage(n)

    § 23 Abs. 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.
    Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:

    • Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.
    • Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) statt.
    • Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker  beziehungsweise der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.
    • Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.
    • Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

    Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen: 

    • Sie rufen den Online Dienst auf
    • Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
    • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus
    • Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.

    Kosten

    EUR 53,00 pro halbe Stunde Tätigkeit, inklusive Wegezeit, Büroarbeitszeit und Abnahme vor Ort
    Fahrkostenpauschale: EUR 8,10 
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Inneres und Sport Hamburg - Amt Feuerwehr - Westphalensweg 1 20099 Hamburg am 18.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Brandpaste, Feuergefährliche Handlungen, Lycopodium, Film, Theater, Brennbar, Brangel, Konzerte, Sicherheitsmaßnahmen, Pyropapier, Feuerwerkspektakel, Flammenausstoß, Pyrotechnik, Musicals, Pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerke, Erprobung von Feuerwerken, Show Effekte, Funkenregen, Feuerspucken, Schwärmer, Flammenwerfer, Tourneen, Abbrennen, Rakete, Special Effects, Bühnenauftritte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de