Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

    Als Servicedienstleisterin oder Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht registrieren

    Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren. Näheres erfahren Sie hier

    Beschreibung

    Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

    Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

    a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach §3 Absatz 3 GwG,

    d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

    e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

    Hinweis: Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.

    Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstr. 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931 82-0

    Fax: 02931 82-5191

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Information über Art, Umfang und Ort der Tätigkeit durch die verantwortliche Person

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach 3 Absatz 3 GwG,

    d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

    e) Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben

    Rechtsgrundlage(n)

    § 51 Abs. 5b Geldwäschegesetz (GwG)

    Verfahrensablauf

    • Der Verpflichtete zeigt seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.
    • Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 2 Wochen

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Geldwäscheaufsicht, Geldwäschegesetz, Geldwäsche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de