Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

    Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

    Beschreibung

    Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

    • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

    Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

    Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstr. 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931 82-0

    Fax: 02931 82-5191

    E-Mail: geldwaeschepraevention@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
    • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind Verpflichtete oder Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter einer oder eines Verpflichteten nach dem Geldwäscherecht oder Geldwäschebeauftragte oder Geldwäschebeauftragter
    • Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten

    Rechtsgrundlage(n)

    § 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen
    • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
    • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen
    • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2024

    Stichwörter

    Geldwäschegesetz, Geldwäsche, Geldwäscheaufsicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de