Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich
Beschreibung
Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
Online-Dienst
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV zur Teilnahme an einem staatlich oder staatlich anerkannten Lehrgang zum Vorderladerschießen, Wiederladen von Patronenhülsen oder Böllern (Ausstellung)
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
- persönliche Eignung gem. § 8b SprengG
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.
Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024
Stichwörter
Erlaubnis, Zuverlässigkeit, § 20 Sprengstoffgesetz, Fachkunde, Befähigungsschein, UB, § 7 SprengG