Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

    Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) oder einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG beantragen wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

    Beschreibung

    Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

    Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

    Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.

    Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).

    Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder-ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen: An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und LederbekleidungKraftfahrzeugen und FahrrädernEdelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender WarenEdelsteine, Perlen und SchmuckAltmetallenAuskunfteien, DetekteienVermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und BekanntschaftenBetrieb von Reisebüros und Vermittlung von UnterkünftenSchlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von GebäudesicherungseinrichtungenHerstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit. Anträge / Formulare Formulare: keine Schriftform erforderlich: nein Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein Onlineverfahren möglich: Es gibt kein eigenes Online-Verfahren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden. Es können jedoch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde online beantragt werden.

    Online-Dienst

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

    ID: L100002_123928357

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Ordnungsamt - Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Olpe 1

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-22841

    Fax: +49 231 50-22841

    E-Mail: gewerbe@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie Personalausweis oder Reisepass

    Voraussetzungen

    1. Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
    2. persönliche Eignung gem. § 8b SprengG

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

    Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu 8 Wochen

    Kosten

    Von EUR 100 bis EUR 1.000

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis, Zuverlässigkeit, § 20 Sprengstoffgesetz, Fachkunde, Befähigungsschein, UB, § 7 SprengG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English