Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang

    Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

    Beschreibung

    Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver, Feuerwerk) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.

    Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie: Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder Böllerpulver zum Schießen mit Böllern. Unter folgenden Voraussetzungen wird der Erlaubnisschein nach § 27 SprengG erteilt: Antragsstellende Personen müssen das Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sein (z.B. die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände -ggfls. unter Verwendung von ilfsgerätenHilfsgeräten) und es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Ein Bedürfnis zum Erwerb vom Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden. Die Fachkunde für den Umgang mit Treibladungspulver wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, nachgewiesen. Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie von Ihrer Ordnungsbehörde. Diese Bescheinigung ist erforderlich, da die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung der antragsstellenden Person überprüft werden muss. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung (Dauer: ca. 2-3 Wochen) wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Kosten für diese Erklärung betragen 115€.Diese Bescheinigung muss dann dem Leiter des Fachkundelehrgangs vorgelegt werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs kann dann die Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragt werden. Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt: Kopie des Personalausweises Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungspulver Original des Fachkundezeugnisses Bedürfnisnachweis Gebühr 200€ Der Bedürfnisnachweis ist Bei Vorderladern und Wiederladern eine Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig aktiv am Schießsportbetrieb teilgenommen wird oder bei Jägern eine Kopie des gültigen Jagdscheins. Bei Böllern ein Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird.Der Nachweis eines eigenen Böllers, mit gültigen amtlichen Beschuss, ist hierzu auch ausreichend. Bei vollständiger Vorlage der Unterlagen wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG ausgestellt, welche eine Gültigkeit von fünf Jahren besitzt. Verlängerung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann. Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen. Zur Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt: Ein formloser Antrag auf Verlängerung Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG Bedürfnisnachweis - siehe hierzu Erläuterungen bei Ersterteilung Die Kosten für eine Verlängerung betragen 140€ Bei Verlängerung des Erlaubnisscheines wird die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit erneut überprüft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen 5 Jahre verstrichen sind. Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen wird.Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen. Allgemeine Hinweise: Adressänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Ordnungsbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen. Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.

    Online-Dienst

    Lagern von Sprengstoff

    ID: L100002_123088788

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 44/1 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Aufgabenstellung des Fachbereiches ist vielfältig: Organisation und Durchführung der Cranger Kirmes Fundbüro Gewerbemeldestelle Anmelden eines Hundes Lebensmittelüberwachung Rattenbekämpfung Saubere Stadt Schutz der Sonn- und Feiertage Schwarzarbeit Sondernutzungserlaubnisse Veranstaltungsgenehmigungen Wochenmärkte Überwachung Straßenverkehr Buß- und Verwarngelder Ordnungsbehördliche Bestattungen Maßnahmen nach dem PsychKG Jugendschutz Kampfmittelbeseitigung

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 9

    44623 Herne

    Herne-Mitte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1632

    Fax: 02323 161233-9279

    E-Mail: ordnungsamt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis / Reisepass
    • Bei Antragstellern, die das Verfahren der eID nicht nutzen können, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich beantragt werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte die für die Bearbeitung dieses Antrages zuständige Behörde.

    Voraussetzungen

    • persönliche Eignung gem. § 8b des Sprengstoffgesetzes
    • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

    Im Antrag müssen Sie angeben, welche explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später nutzen bzw. erwerben wollen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bis 8 Wochen

    Kosten

    Von EUR 100 bis EUR 1.000

    Weitere Informationen

    • Personalausweis / Reisepass
    • Bei Antragstellern, die das Verfahren der eID nicht nutzen können, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich beantragt werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte die für die Bearbeitung dieses Antrages zuständige Behörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2024

    Stichwörter

    Wiederlader, UB, Fachkunde, Erlaubnis, Zuverlässigkeit, § 27 SprengG, Feuerwerk

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de