Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für nichtgewerblichen Umgang
Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 27 SprengG wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Beschreibung
Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver, Feuerwerk) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.
Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.
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Ansprechpartner
6.1.1: Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05241 85-0
Fax: 05241 85-2233
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass
- Bei Antragstellern, die das Verfahren der eID nicht nutzen können, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich beantragt werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte die für die Bearbeitung dieses Antrages zuständige Behörde.
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Voraussetzungen
- persönliche Eignung gem. § 8b des Sprengstoffgesetzes
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.
Im Antrag müssen Sie angeben, welche explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später nutzen bzw. erwerben wollen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
- Personalausweis / Reisepass
- Bei Antragstellern, die das Verfahren der eID nicht nutzen können, muss die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich beantragt werden. Kontaktieren Sie hierzu bitte die für die Bearbeitung dieses Antrages zuständige Behörde.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024
Stichwörter
Wiederlader, UB, Fachkunde, Erlaubnis, Zuverlässigkeit, § 27 SprengG, Feuerwerk