Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen im Glückspielsektor anzeigen
Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen im Glücksspielsektor nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Dritten übertragen. Dies müssen Sie der Behörde vorab anzeigen.
Beschreibung
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.
Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein.
Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in Ihrem Unternehmen.
Als Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen externen Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn
der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Für Sie als Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.
Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von der bestellten Geldwäschebeauftragten oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Antragsberechtigung
- Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
- Auszug aus dem Bundeszentralregister
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Gesellschaftsvertrag/Satzung
- ggf. Angaben zu weiteren Filialen/Niederlassungen
- Risikoanalyse
- Organigramm
- Organisationsanweisung
- Handlungsanweisung
- Unterrichtungsunterlagen
- sonstige Sicherungsmaßnahmen
- Muster des Dokumentationsbogens
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz:
Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein,
die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Widerspruch (je nach Bundesland)
Verfahrensablauf
- Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst oder ggf. von dem bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
- Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.
- Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn
- dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
- die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird
Fristen
- Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen
- nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.07.2024
Stichwörter
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