Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

    Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

    Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis, eines Fachkundenachweises oder eines Befähigungsscheins zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sind, müssen Sie ein geplantes Feuerwerk vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder F3
    • Großfeuerwerke der Kategorie F4 
    • Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 
    • sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2

    abbrennen möchten, müssen Sie dies als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber ganzjährig der zuständigen Stelle anzeigen.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der zuständigen Ordnungsbehörde, in Kamen ist die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr hierzu bestellt, gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzureichen. Die Bezirksregierung Arnsberg wird dann als zuständige Fachbehörde vom Ordnungsamt um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Anzeige zu spät oder unvollständig vorgelegt wird und damit u.U. nicht prüffähig ist.

    Online-Dienst

    Abbrennen gewerblicher Großfeuerwerke anzeigen

    ID: L100002_123203338

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    37.1 Gefahrenvorbeugung und Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mersch 28

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Fügen Sie Ihrer Anzeige alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei, damit die zuständige Stelle Ihr Vorhaben prüfen kann:

    • Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und den Standort des geplanten Feuerwerks ausführlich. Machen Sie insbesondere folgende Angaben:
      • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide oder des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde
      • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
      • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
      • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
    • Fügen Sie Ihrer Anzeige Ihre Erlaubnis oder Ihren Befähigungsnachweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten: Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme per Mail oder Post (nicht per Fax) bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden. Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten. Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben. In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden. Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen. Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben. Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken. Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die Erlaubnis oder einen Befähigungsschein einer Behörde zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände.
    • In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Sie Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abbrennen. Für Raketen muss dazu ein Abstand von mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand eingehalten werden. 
    • In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern dürfen Sie kein Feuerwerk abbrennen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sprengstoffgesetz Verordnung zum Sprengstoffgesetz Informationsbogen DSGVO Pyrotechnik

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Anzeige zu tätigen:

    • Fügen Sie Ihrer schriftlichen Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei. 
    • Beschreiben Sie das Vorhaben und den Standort ausführlich.
    • Die Behörde prüft Ihre eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
    • Bei Bedarf fordert die Behörde weitere Unterlagen von Ihnen nach. 

    Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Fristen

    Zeigen Sie das von Ihnen geplante Feuerwerk mit folgenden Fristen bei der zuständigen Stelle an:

    • 2  Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
    • 2 Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.

    Zeigen Sie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Schifffahrtsstraßen sind, mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Stelle an.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann bis zu 14 Tage dauern.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember und 1. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Absperrung des Schutzbereichs ist ausreichend Absperrmaterial und -personal vorzuhalten. Die Anlage 6 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) ist zu beachten. Falls erforderlich, stellt die Feuerwehr Kamen eine Brandsicherheitswache; die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. Über die Erfordernis und Personalstärke der Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde in Abstimmung mit der Feuerwehr Kamen, Brandschutzdienststelle. Je nach Art, Ort und Umfang der eingesetzten Pyrotechnik können weitere Auflagen verfügt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2, Böller, Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Raketen, Feuerwerksbatterien, Pyrotechnische Gegenstände, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Großfeuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de