Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen
Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis, eines Fachkundenachweises oder eines Befähigungsscheins zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sind, müssen Sie ein geplantes Feuerwerk vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder F3
- Großfeuerwerke der Kategorie F4
- Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2
- sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2
abbrennen möchten, müssen Sie dies als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber ganzjährig der zuständigen Stelle anzeigen.
Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienst
Abbrennen gewerblicher Großfeuerwerke anzeigen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Fügen Sie Ihrer Anzeige alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei, damit die zuständige Stelle Ihr Vorhaben prüfen kann:
- Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und den Standort des geplanten Feuerwerks ausführlich. Machen Sie insbesondere folgende Angaben:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide oder des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
- Fügen Sie Ihrer Anzeige Ihre Erlaubnis oder Ihren Befähigungsnachweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei.
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Voraussetzungen
- Sie verfügen über die Erlaubnis oder einen Befähigungsschein einer Behörde zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände.
- In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Sie Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abbrennen. Für Raketen muss dazu ein Abstand von mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand eingehalten werden.
- In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern dürfen Sie kein Feuerwerk abbrennen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
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Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Anzeige zu tätigen:
- Fügen Sie Ihrer schriftlichen Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Beschreiben Sie das Vorhaben und den Standort ausführlich.
- Die Behörde prüft Ihre eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
- Bei Bedarf fordert die Behörde weitere Unterlagen von Ihnen nach.
Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.
Fristen
Zeigen Sie das von Ihnen geplante Feuerwerk mit folgenden Fristen bei der zuständigen Stelle an:
- 2 Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
- 2 Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.
Zeigen Sie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Schifffahrtsstraßen sind, mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Stelle an.
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung kann bis zu 14 Tage dauern.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember und 1. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg am 16.02.2022
Stichwörter
pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2, Böller, Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Raketen, Feuerwerksbatterien, Pyrotechnische Gegenstände, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Großfeuerwerk