Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme

    Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

    Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie benötigen hierzu einen behördlichen Nachweis der Fachkunde.

    Beschreibung

    Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen, sowie Fachwerkhäusern ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der zuständigen Ordnungsbehörde, in Kamen ist die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr hierzu bestellt, gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzureichen. Die Bezirksregierung Arnsberg wird dann als zuständige Fachbehörde vom Ordnungsamt um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten. Leider kommt es immer wieder vor, dass die Anzeige zu spät oder unvollständig vorgelegt wird und damit u.U. nicht prüffähig ist.

    Online-Dienst

    Abbrennen gewerblicher Großfeuerwerke anzeigen

    ID: L100002_123201665

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    37.1 Gefahrenvorbeugung und Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mersch 28

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis des Befähigungsscheines und/oder den Nachweis der Erlaubnis

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten: Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme per Mail oder Post (nicht per Fax) bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden. Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten. Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben. In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden. Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen. Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben. Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken. Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Befähigungsschein besitzen und/oder eine Erlaubnis einer Behörde vorliegen haben, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) - § 23 Absatz 3

    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__23.html

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sprengstoffgesetz Verordnung zum Sprengstoffgesetz Informationsbogen DSGVO Pyrotechnik

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

    • Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
    • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    • Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
    • Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

    Fristen

    Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

    Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

    • Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
    • Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

    Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis 14 Tage.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Absperrung des Schutzbereichs ist ausreichend Absperrmaterial und -personal vorzuhalten. Die Anlage 6 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) ist zu beachten. Falls erforderlich, stellt die Feuerwehr Kamen eine Brandsicherheitswache; die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. Über die Erfordernis und Personalstärke der Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde in Abstimmung mit der Feuerwehr Kamen, Brandschutzdienststelle. Je nach Art, Ort und Umfang der eingesetzten Pyrotechnik können weitere Auflagen verfügt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg am 16.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sprengstoff, Kleinstfeuerwerk, Böller, Explosionsgefährliche Stoffe, Feuerwerksbatterien, Kleinfeuerwerk, Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, Knaller, Raketen, Pyrotechnik, Kanonenschläge, Sprenggesetz, Großfeuerwerk, SprengG, Feuerwerkskörper, Feuerwerksraketen, Feuerwerk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de