Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Feuerwerk fasziniert und wird zu besonderen Anlässen gerne eingesetzt. Allerdings ist ein Feuerwerk auch mit Lärmbelästigung, Luftemission Verletzungs- und Brandgefahr verbunden. Weiterhin dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Anmerkung: "Sylvester Feuerwerk") in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 1. SprengV; oder eines Befähigungsscheines nach § 20 1. SprengV abgebrannt werden.Die "Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (1. SprengV) lässt jedoch Ausnahmeregelungen zu. Um im Stadtgebiet von Kamen die Möglichkeit zum Abbrennen von Feuerwerk außerhalb des vom Gesetzgeber nach § 23 Abs. 2 genannten Zeit vom 31. Dezember bis 01. Januar bei besonderen Anlässen zu ermöglichen, sind die folgenden Punkte für eine Ausnahmegenehmigung zu erfüllen bzw. nachzuweisen. Der Antrag ist schriftlich bei der Behörde (in Kamen ist die Feuerwehr Kamen, -Brandschutzdienststelle-, Mersch 28, 59174 Kamen, E-Mail: brandschutzdienststelle@stadt-kamen.de, Ansprechpartner) einzureichen. Feuerwerk der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T1, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen und gezündet werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 1. SprengV oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesenGegenständen umgehen dürfen.Für professionelle Feuerwerke (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) gelten die gleichen Grundsätze. Aufgrund der Sach- und Fachkenntnis, sowie der Erfahrung im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen können Ausnahmen gestattet werden

    Online-Dienst

    Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2

    ID: L100002_123203323

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    37.1 Gefahrenvorbeugung und Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mersch 28

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vollständig ausgefüllten Online-Antrag Wird das Feuerwerk nicht auf ihren eigenem Grundstück abgebrannt benötigen sie das schriftliche Einverständnis des Grundstückseigentümers. Dem Antrag ist ein Lageplan (zum Beispiel aus Google Maps) beizulegen, in dem der vorgesehene Abbrennort und die Bereiche für Zuschauer eingezeichnet sind.

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 24 1. SprengV Informationsbogen DSGVO Pyrotechnik

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Fristen

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin bei der Stadt Kamen eingehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Feuerwerkskörper dürfen nur von einer Person abgebrannt werden, die mindestens 18 Jahre alt ist. Aus dem Antrag muss deutlich der besondere Anlass für das Feuerwerk hervorgehen. Als besondere Anlässe gelten zum Beispiel Hochzeiten, Taufen, "runde" Geburtstage, Jubiläen oder vergleichbare Veranstaltungen. Natürlich auf Feiern von Betrieben und Firmen. Andere Anlässe werden von der Gemeinde nach Abwägung entschieden. Klären Sie vorher ab, ob brandempfindliche Objekte, Naturschutzgebiete, Flugplätze, etc. im Umkreis von 200 m sind. Dies ist ebenfalls bei der Entscheidungsfindungausschlaggebend. Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Alternheimen ist nach §23 Abs. 1 der 1. SprengV verboten. Weiterhin ist unter oder neben Brücken, in unmittelbarer Nähe zu Bundesautobahnen und Eisenbahnanlagen sowie unter Hochspannungsanlagen das Abbrennen von Höhenfeuerwerk untersagt. Da der Gesetzgeber keine verbindliche Festlegung getroffen hat, wird für Kamen ein Radius, gemessen von der Abbrandstelle, von 200 m festgesetzt. Für die Abbrandstelle ist ein Feuerlöscher (mind. Brandklasse A) oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch vorzuhalten. Achten Sie darauf dass der Feuerlöscher eine gültige Zulassung hat. Informieren Sie im Vorfeld des Feuerwerks auch die zuständige Kreisleitstelle der Feuerwehr (02303-16001) und die Leitstelle der Polizei (02303-9210) um Fehlalarme zuvermeiden. Errichten Sie ggf. um den Abbrennplatz eine Absperrung (z. B. mit Absperrband). Die besonderen Verwendungshinweise der einzelnen Feuerwerkskörper beim Abbrennen sind zu beachten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seit dem 13. Juli 2009 gemäß ordnungsbehördlicher Verordnung zur Verhütung von Gefahren, durch unbemannteFluglaternen (Himmelslaterne, Kong-Ming-Laterne) ein generelles Verbot für Fluglaternen in NRW bestehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English