Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Kategorie F1 werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller) bezeichnet. Der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk) dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember dem Verbraucher nicht verkauft oder überlassen werden. Sie dürfen nur durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Außerhalb der benannten Zeiten benötigen Sie also eine Ausnahmegenehmigung vom Ordnungsamt der Stadt Petershagen. Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht. Pyrotechnische Artikel der Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und der Kategorie F4 (Großfeuerwerk) dürfen ausnahmslos nur von Personen (Pyrotechniker/Feuerwerker) mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder Personen mit einem Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz abgebrannt werden.

    Online-Dienst

    Genehmigung zum Lagern und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände

    ID: L100002_123515246

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Fax: 05702 822-298

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie des Personalausweises (von jeder Person, die das Feuerwerk zündet) Lageplan des Veranstaltungsortes (mit Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen) Beschreibung der geplanten Sicherheitsvorkehrungen und Absperrungsmaßnahmen Bei Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) zusätzlich: Kopie des gültigen Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheines für Pyrotechniker

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung: Es muss ein besonderer Anlass vorliegen (z.B. Hochzeit, Geburtstag). Das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern erfolgen. Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein (in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden; § 11 Landesimmissionsschutzgesetz NRW).

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) § 11 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf eine Genehmigung ist online über das Wirtschaft-Service-Portal NRW oder persönlich im Ordnungsamt der Stadt Petershagen möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte informieren Sie die Halter von Tieren (Pferde, Kühe, Hunde etc.) aus der unmittelbaren Umgebung möglichst frühzeitig über das Vorhaben, damit diese vorab geeignete Maßnahmen treffen können, um ihre Tiere vor der außergewöhnlichen Geräuschimmission - die bei den Tieren u.U. zu Panikattacken führen kann - zu schützen. Sie haften zivilrechtlich für alle durch das Abbrennen der Feuerwerkskörper eventuell entstandenen Personen- und Sachschäden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English