Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDas Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (z. Bsp. Raketen, Böller, Feuerwerksbatterien), ist mit Ausnahme vom 31. Dezember und dem 01. Januar, nur durch Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis, gestattet.Regelung hierzu sind dem Sprengstoffgesetz sowie der Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu entnehmen.Ausnahmegenehmigungen für private Veranstaltungen können bei der Ordnungsbehörde der Stadt Minden beantragt werden.

    Online-Dienst

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    ID: L100002_123953581

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsbehörde - Allgemeine Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.Termine können entweder per E-Mail unter Angaben der Kontaktdaten oder telefonisch vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: ordnungsbehoerde@minden.de

    Telefon mobil: 0571 89-801

    E-Mail: 0571 89-484

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenBeim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ohne einen Erlaubnisschein-Inhabervollständig ausgefüllten AntragsvordruckLageplanBeim Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände mit einem Erlaubnisschein-Inhabervollständig ausgefüllter AnzeigevordruckLageplan

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAntragstellung von privaten Feuerwerken:Die Regelungen des LImSchG NRW zum Schutz der Nachtruhe müssen eingehalten werden.Der Antrag muss fristgerecht und vollständig eingegangen sein.Ein Luftbild vom Standort des Feuerwerks muss als Anlage beigefügt werden, sowie eine Liste der geplanten pyrotechnischen Effekte (inkl. BAM-Nr.).Ein begründeter Anlass eines Feuerwerks muss genannt werden (Hochzeit, Firmenjubiläum etc.).Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- u. Altenheimen, sowie Reet- u. Fachwerkhäusern ist gem. § 23 Abs. 1 Erste SprengV verboten.Die Dauer des Feuerwerks darf 15 Minuten nicht übersteigen.Es dürfen keine reinen Knalleffekte wie Kanonenschläge, Pfeifer oder China-Böller abgebrannt werden.Die pyrotechnischen Effekte dürfen eine Steighöhe von max. 50 Metern nicht überschreiten.Das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände darf nur vom Antragsteller oder durch eine vom Antragsteller beauftragte pyrotechnische Firma durchgeführt werden.Beim Abbrennen der Pyrotechnik ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers zu beachten.Der vorgesehene Abbrennplatz ist gegen unbefugtes Betreten zu sichern.Die durch das Abbrennen der Feuerwerke entstandenen Verunreinigungen sind zu beseitigen.Die Ausnahmegenehmigung gilt vorbehaltlich der Genehmigung des Grundstückseigentümers.Sofern Zweifel an der Geeignetheit des Abbrennortes bestehen, wird im Einzelfall eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter der Ordnungsbehörde durchgeführt.Bei hoher Trockenheit, Wald- und Graslandbrandgefahr (ab Warnstufe 3 des DWD) darf das Feuerwerk nicht gezündet werden. Die Polizei und Feuerwehr erhalten im Einzelfall Kenntnis von der erteilten Ausnahmegenehmigung und im Einzelfall wird die Einhaltung der gemachten Auflagen durch Mitarbeiter der Ordnungsbehörde überprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden§ 24 Abs. 1 Erste SprengV§ 23 Abs. 2 Erste SprengV

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAusnahmegenehmigungen für den Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen z. B. für private Veranstaltungen können bei der Ordnungsbehörde der Stadt Minden von jeder volljährigen Privatperson beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abbrennen der Pyrotechnik schriftlich bei der Ordnungsbehörde eingehen. Als Anlage zum Antrag sind ein Luftbild vom Standort des Feuerwerks und eine Liste der geplanten pyrotechnischen Effekte (inkl. BAM-Nr.) beizufügen.Erlaubnisschein-Inhaber müssen lediglich das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für private oder öffentliche Veranstaltungen bei der Ordnungsbehörde schriftlich anzeigen. Hierzu sind Angaben zu machen über den Inhaber der Erlaubnis nach § 7 SprengG und den Inhaber des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, sowie über die genaue Ortsangabe des Abbrennortes (Lageplan), Datum / Uhrzeit, Anlass, Angaben darüber, ob das Einverständnis des Grundstückseigentümers vorliegt und eine Liste der geplanten pyrotechnischen Effekte (inkl. BAM-Nr.).Nach Eingang des Antrags oder der Anzeige wird die Berufsfeuerwehr der Stadt Minden um Stellungnahme aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten gebeten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English