Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Wassenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Sprengstoffgesetz wurde nicht grundlos initiiert, sondern entstand in erster Linie als Schutzmaßnahme vor explosionsgefährlichen und in Deutschland nicht zugelassenen Stoffen. Denn jedes Jahr verunfallen tausende Menschen allein in der Silvesternacht aufgrund von defekten oder falsch verwendeten Feuerwerkskörpern. Dazu zählen vor allem massive Hörbeeinträchtigungen, Splitterverletzungen oder Verbrennungen. Zum Schutz der Menschen legt die Sprengstoffverordnung diesbezüglich Gesetze fest und unterteilt die Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen in verschiedenen Kategorien: Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk: wird ganzjährig verkauft, z. B. Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen Kategorie 2: Kleinfeuerwerk: z. B. Fontänen, Raketen, Chinaböller, Batterien Kategorie 3: Mittelfeuerwerk: z. B. Raketen mit begrenzter Steighöhe Kategorie 4: Großfeuerwerk: z. B. Kugelbomben und spezielle Raketen für große Höhenfeuerwerke Mit Ausnahme des Kleinstfeuerwerks findet der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ausschließlich an den drei Tagen vor Silvester statt. Zum Verkauf stehen nur Feuerwerke der Kategorie 2. Vom Gebrauch höherer Feuerwerksklassen, zum Beispiel durch den Bezug aus Polen, wird aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten. Feuerwerke der Kategorie 3 und 4 dürfen nur durch Personen mit einer behördlichen Erlaubnis bzw. einen anerkannten ausgebildeten Pyrotechniker/-in und mit entsprechender Genehmigung des zuständigen Fachbereichs Ordnung und Soziales abgebrannt werden. Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss in dem im LImSchG genannten Uhrzeiten beendet sein. Das Abrennen eines Feuerwerkes entgegen § 11 Abs. 1 LImSchG NRW ohne Anzeige oder ohne rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verstöße gegen das LImschG NRW (Abrennen illegales Feuerwerk) können Sie beim Fachbereich Ordnung und Soziales zur Anzeige bringen.

    Online-Dienst

    Feuerwerk

    ID: L100002_123793062

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Roermonder Straße 25-27

    41849 Wassenberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Fristen

    Hinweise für Wassenberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Fachbereich Ordnung und Soziales beantragt werden und muss die folgenden Angaben enthalten: Wer brennt das Feuerwerk ab (Personalien des Verantwortlichen) Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden (genaue Ortsbezeichnung mit Lageskizze) Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden (Datum und Uhrzeit) Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk (z.B. Polterabend/Hochzeit, "runder" Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen) Anzahl und Klassifizierung der Feuerwerkskörper Geplante Dauer des Feuerwerks

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English