Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II zu besonderen Anlässen (Hochzeit, "runder" Geburtstag, etc.) - außer an Silvester und Neujahr - ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.

    Online-Dienst

    Feuerwerk der Klasse II

    ID: L100002_123829177

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt und Einwohnerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alfons-Müller-Platz

    50389 Wesseling

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zum Ausfüllen des Formular "Anzeige über die Verwendung von Pyrotechnik II" werden folgende Angaben benötigt: Wer brennt das Feuerwerk ab(Personalien des Verantwortlichen) Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden(genaue Ortsbezeichnung) Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden(Datum und Uhrzeit) Welchen besonderen Anlass hat das Feuerwerk(z.B. Polterabend/Hochzeit, "runder" Geburtstag, Jubiläum. Bitte Nachweise beifügen) Anzahl der FeuerwerkskörperGeplante Dauer des Feuerwerks

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen außer am 31.12. und am 01.01. nur zu besonderen Anlässen und mit einer Ausnahmegenehmigung des Bereichs Sicherheit und Ordnung abgebrannt werden. Lediglich unter Vorlage dieser Genehmigung erhalten Sie beim Händler entsprechende Feuerwerkskörper. Das Feuerwerk darf nur von Personen gezündet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 11 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein: Mit Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22:30 Uhr vom 01.05. bis 31.07. bis 23:00 Uhr vom 01.08. bis 31.10. bis 22:30 Uhr vom 01.11. bis Beginn der Mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22:00 Uhr

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English