Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Moers: Inhalte der zuständigen Stelle

    Außer am Silvester- und Neujahrstag dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur zu besonderen Anlässen abgebrannt werden. Dazu gehören beispielweise Hochzeiten, Ehe- und Firmenjubiläen sowie runde Geburtstage.Da der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II durch den Fachhandel im übrigen Jahr nur gegen Vorlage einer Erwerbserlaubnis erfolgen darf, benötigt jeder, der ein Feuerwerk der Klasse II in Moers abbrennen möchte, eine Erwerbserlaubnis und eine Abbrennerlaubnis nach Maßgabe des Sprengstoffgesetzes. Diese ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Feuerwerk beim Fachdienst Ordnung schriftlich zu beantragen.Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:Wo findet es statt? (Abbrennort, Adresse, Beschreibung der Örtlichkeit)Wann findet es statt? (Datum, Beginn und Ende)Wer ist verantwortlich?Aus welchem Anlass findet es statt?Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, ein Großfeuerwerk (z.B. Kirmes, Parkfest) der Klasse IV zu veranstalten. Derartige Feuerwerke dürfen ausschließlich von einem ausgewiesenen Feuerwerker abgebrannt werden. Dieser muss im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheins nach dem Sprengstoffgesetz sein. Feuerwerke der Klasse IV müssen durch den Feuerwerker spätestens 4 Wochen vor dem Ereignis beim Fachdienst Ordnung angezeigt werden. Sie werden durch die Bezirksregierung Düsseldorf noch aus sprengstoffrechtlicher Sicht überprüft und mit Auflagen versehen.

    Online-Dienst

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    ID: L100002_121824290

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    04.1 Fachdienst - Ordnung

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    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    47441 Moers

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201-635

    Fax: 0 28 41 / 201-1 68 88

    E-Mail: Ordnung@Moers.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English