Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer als Sportschütze oder Jäger seine Munition selbst herstellen möchte (Wiederladen) oder mit Vorderladerwaffen schießen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG).Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die erforderliche Fachkunde nachweist. Dies geschieht in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit. Um zu solch einem Lehrgang zugelassen zu werden, benötigt der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kreisordnungsbehörde.Nach erfolgreicher Teilnahme an einem solchen Lehrgang kann die Erlaubnis beantragt werden. Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass der Antragstellerzuverlässig istdie erforderliche körperliche und geistige Eignung besitztmindestens 21 Jahre alt ist undein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nachweistDarüber hinaus kann es weitere Gründe geben, die zu einer Versagung der Erlaubnis führen können. Dies wird jedoch im Wege des Antragverfahrens seitens der Kreisordnungsbehörde geprüft. Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sofern man an einer Verlängerung der Erlaubnis interessiert ist, sollte man dies mindestens 3 Monate vor Ablauf beantragen um Nachteile zu vermeiden.

    Online-Dienst

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    ID: L100002_121728399

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/1 Allgemeine Kreisordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Kosten

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.Zahlungsziel: Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: 80,00 € bis 110,00 € Erteilung einer Erlaubnis nach §27 SprengG: 150,00 € bis 205,00 € Verlängerung einer Erlaubnis nach §27 SprengG: 180,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English