Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Kleve: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit (besonderer Anlass) abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Genehmigung. Unter Berücksichtigung der Feinstaubbelastung und des Beschlusses des Rates der Stadt Kleve hinsichtlich des Klimanotstandes werden Genehmigungen nur aufgrund eines besonderen, herausragenden Anlasses erteilt. Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes darf einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein: Mit Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22.30 Uhr, vom 01.05. bis 31.07. bis 23.00 Uhr, vom 01.08. bis 31.10. bis 22.30 Uhr sowie vom 01.11. bis Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22.00 Uhr. Das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes darf nicht in der Nähe von Anlagen und Gebäuden stattfinden, die als besonders schützenswert benannt sind (Verbot von Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen). Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

    Online-Dienst

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    ID: L100002_128232191

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    Sprache

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gefahrenabwehr, Maßnahmen LHundG, Obdachlosenwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Minoritenplatz 1

    47533 Kleve

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Hinweise für Kleve: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von 18 Jahren nachweisen. Notwendige Informationen Ihr schriftlicher Antrag für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II sollte mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten: Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes Ort des Feuerwerkes Anlass des Feuerwerkes (ausführliche Begründung) Anzahl der Feuerwerkskörper

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Fristen

    Hinweise für Kleve: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der schriftliche Antrag für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II hat wenigstens 14 Tage vor der Maßnahme zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Kleve: Inhalte der zuständigen Stelle

    7 Tagen

    Kosten

    Hinweise für Kleve: Inhalte der zuständigen Stelle

    Verwaltungsgebühr: 55,00€ bis 400,00€ Ortsbesichtigung: 25,00€

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Besondere Anlässe, Pyrotechnik, Runder Geburtstag, Brennbar, Knaller, Firmen Event, Kanonenschläge, Besonderer Anlass, Böller, Feuerwerk, Abbrennen, Schwärmer, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Firmenevent, Explosionsgefährliche Stoffe, Raketen, Feuerwerksraketen, Vereinsfeier, Sprenggesetz, Hochzeit, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English