Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen
Beschreibung
Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können.
Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1- im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bestimmungsgemäß umgehen, benötigen Sie hierzu in der Regel keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal - das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.
Die eingeschränkte Fachkunde gem. § 4 Abs. 2 der 1.SprengV wird in einer ca. 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
Formulare
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
- die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
- die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Verfahrensablauf
Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach §14 SprengG erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Bevor Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alt: Klasse T1) umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde 2 Wochen vorher schriftlich anzeigen. Sollten Sie diese Tätigkeiten einstellen, müssen Sie dies unverzüglich melden.)
Bearbeitungsdauer
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
Airbags, Sicherheitsgurt, Gurtstraffer, Pyrotechnik, Kfz, Airbag, Fahrzeug, Gurtstraffer, Kraftfahrzeug, Sprengstoffgesetz, Sprengstoff, Kraftfahrzeug, Sicherheitsgurt, Sprengstoffgesetz