Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

    Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

    Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten? Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.

    Hinweise für Meerbusch: Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

    Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig

    Beschreibung

    Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. 

    Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1- im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bestimmungsgemäß umgehen, benötigen Sie hierzu in der Regel keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. 

    Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal - das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.

    Die eingeschränkte Fachkunde gem. § 4 Abs. 2 der 1.SprengV wird in einer ca. 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

    Hinweise für Meerbusch: Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

    Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

    Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Unterklasse T1 - beziehungsweise nach neuer Bezeichnung der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal - das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.
    Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Unterklasse T1 (beziehungsweise der Kategorie P1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Online-Dienste

    Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen für Duisburg, Stadt

    ID: L100002_121600332

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf - Sprengstoffwesen (55.4)

    Adresse

    Postanschrift

    Ruhrallee 55

    45138 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475 9530

    Fax: 0211 475 9032

    E-Mail: sprengstoff@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Beschreibung

    Sprengstoffwesen (55.4)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruhrallee 55

    45138 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475 9530

    E-Mail: sprengstoff@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

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    Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

    Formulare

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

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    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
    • die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
    • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften

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    • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
    • die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
    • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240
    • die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG)

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigen. 

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach §14 SprengG erfüllt. 

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

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    Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich oder online an.

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

    Antragsfrist: 2 Wochen (Bevor Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alt: Klasse T1) umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde 2 Wochen vorher schriftlich anzeigen. Sollten Sie diese Tätigkeiten einstellen, müssen Sie dies unverzüglich melden.)

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    Anzeigefrist: Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Airbag, Airbags, Sprengstoff, Sprengstoffgesetz, Sprengstoffgesetz, Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug, Kfz, Gurtstraffer, Sicherheitsgurt, Sicherheitsgurt, Pyrotechnik, Gurtstraffer, Fahrzeug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation