Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden.

    Beschreibung

    Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. 

    Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann z.B. eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.

    Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen. 

    Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. 

    Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.

    Online-Dienste

    Abbrennen von pyrotechnischer Gegenstände, Feuerwerk und Sprengungen

    ID: L100002_122787974

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

    ID: L100002_128834860

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Beschreibung

    Sprengstoffwesen (55.4)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruhrallee 55

    45138 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475 9530

    E-Mail: sprengstoff@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich Recht und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Fax: 02133 257-7738

    Telefon Festnetz: 02133 257-7000

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-dormagen.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    In der Anzeige führen Sie auf:

    • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
    • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (sofern zutreffend).

    Außerdem fügen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

    • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
    • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
    • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
    • sofern erforderlich: Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • sofern erforderlich: Sachverständigengutachten

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Online-Antrag zum Abrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der 1. VO SprengG sowie Eigentümerbestätigung, falls Sie nicht der Eigentümer der Fläche sind, auf der das Feuerwerk abgebrannt wird Online-Antrag zum Abrennen pyortechnischer Gegenstände § 23 Abs. 3 der 1. VO SprengG sowie Befähigungsnachweis nach § 20 SprengG bzw. Erlaubnis nach § 7 SprenG Anzeige über ein Sprengvorhaben

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1. Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen. 

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Feuerwerk Kategorie F2 Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 11 Abs. 2 LImschG NRW darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten. Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr beendet sein. Vom 1. Mai bis 31. Juli muss das Feuerwerk um 23.00 Uhr beendet sein. Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit muss das Feuerwerk um 22.30 Uhr beendet sein. Es muss ein besonderer Anlass für das Feuerwerk vorliegen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Anlagen (z. B. Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten. Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig. Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Feuerwerk Kategorie F3 / F4 Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten: Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme mit Maßstabsangabe bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer- / Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlage in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu beachten. Notwendige Sicherheits- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben. In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebene Probleme gehen zu Lasten des Anzeigenden. Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen. Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben. Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken. Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben. Sollte Ihre Anzeige die voran genannten Punkte nicht enthalten, ist eine sprengstoffrechtlich Bewertung und somit eine Stellungnahme der Bezirksregierung an das Rechts- und Ordnungsamt nicht möglich. Dies kann u.U. dazu führen, dass das Feuerwerk nicht zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Nutzung von pyrotechnischen Gegenständen Für die Durchführung von feuergefählichen Handlungen, ist die Vorlage der Befähigung nach § 20 SprengG sowie die Erlaubnis nach § 7 SprengG erforderlich. Des Weiteren sind die explosionsgefährlichen Spezial-Effekte (Anzahl und Bezeichnung) sowie der Ort und der Zeitraum für die Nutzung zu benennen. Sprengungen Eine geweberliche Sprengung muss gemäß der 3. SprengV der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde Angezeigt werden. Diese Anzeige muss den Grund, der Ort als auch der Zeitraum für den Einsatz von Sprengmitteln beinhalten. Darüber hinaus sind die zur Durchführung der Sprengung berechtigten Personen (Inhaber des Befähigungsschein nach § 20 SprengG) zu benennen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    SprengG, 1. Spreng VO, LImschG NRW, ergänzende Vorschriften

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt. 

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

    Fristen

    Die Anzeige muss - mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und - mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    50 - 800 Euro gem. AVerwGebO NRW, Tarifstelle 11.11.35

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    pyrotechnische Stoffe, pyrotechnische Stoffe, Sprengung anmelden, Sprengung, explosionsgefährlichen Stoffen, Sprengung anmelden, Sprengung, Explosion, Explosion anmelden, Explosionsgefährliche Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English