Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

    Wenn Sie Sprengarbeiten durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden.

    Beschreibung

    Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. 

    Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann z.B. eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.

    Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen. 

    Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. 

    Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Durchführung von Sprengarbeiten ist von verantwortlichen Personen mindestens eine Woche vorher bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Werden mehrere gleichartige, sich wiederholende Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte durchgeführt, muss die Anzeige mindestens vier Wochen vorher erfolgen. In der Anzeige sind Ort, Tag und Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Sprengungen, Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bzw. des Befähigungsscheines anzugeben. Weiterhin sind Unterlagen über Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen, Entfernung der Sprengstelle zu schutzbedürftigen Gebäuden oder Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung sowie Sicherungsmaßnahmen und gegebenenfalls ein maßstäblicher Lageplan beizufügen. Die Ordnungsbehörde beteiligt nach Prüfung auf Fristeinhaltung und Vollständigkeit die Bezirksregierung und etwaige weitere Träger öffentlicher Belange. Nach erfolgter Stellungnahme dieser Stellen, erfolgt eine Bestätigung der Anzeige und erforderlichenfalls eine Anordnung von Einschränkungen.

    Online-Dienste

    Anzeigeverfahren von Sprengarbeiten

    ID: L100002_122921805

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

    ID: L100002_128834860

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Beschreibung

    Sprengstoffwesen (55.4)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruhrallee 55

    45138 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475 9530

    E-Mail: sprengstoff@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Allgemeine Gefahrenabwehr, Landeshundegesetz, Maßnahmen nach dem PsychKG , Sprengstoffrecht, Hafenbehörde

    Beschreibung

    Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie im Telefonbuch der Stadt Essen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ellernstraße 29

    45326 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32151

    E-Mail: gefahrenabwehr@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    In der Anzeige führen Sie auf:

    • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
    • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (sofern zutreffend).

    Außerdem fügen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

    • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
    • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
    • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
    • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
    • sofern erforderlich: Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • sofern erforderlich: Sachverständigengutachten

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die anzeigende Person ist verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1. Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3.SprengV) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprengG) Vollzug des Sprengstoffrechts Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums des Innern

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt. 

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie unter dem folgenden Link: Anzeige Sprengarbeiten Ablauf. Dort ist auch als Anlage 4 ein Ablaufplan zu finden.

    Fristen

    Die Anzeige muss - mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und - mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    50 - 800 Euro gem. AVerwGebO NRW, Tarifstelle 11.11.35

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    pyrotechnische Stoffe, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprengung, explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnische Stoffe, Sprengung anmelden, Explosion, Explosion anmelden, Sprengung anmelden, Sprengung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English