Fundsachen melden und Nachfrage stellen

    Wenn Sie eine Sache, zum Beispiel einen Ausweis, Schlüssel, Rucksack oder auch Wertsachen, gefunden oder verloren haben, können Sie dies beim zuständigen Fundbüro anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Sache, zum Beispiel einen Ausweis, Schlüssel, Rucksack oder auch Wertsachen, gefunden oder verloren haben, können Sie dies beim zuständigen Fundbüro anzeigen.

    Bei einer Fundsache mit einem Wert von über 10,00 Euro sind Sie zu einer Anzeige verpflichtet. Die Anzeige muss unverzüglich, also so schnell wie möglich, erfolgen. Die Anzeige einer Fund- oder Verlustsache beinhaltet Angaben zum Ort und zur Zeit des Fundes oder Verlusts sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Fund- oder Verlustsache.

    Sowohl wenn Sie etwas verloren haben oder etwas suchen, sollten Sie Ihre Kontaktdaten angeben, damit Sie bei Bedarf benachrichtigt werden können. Als Finderin oder Finder haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf die gefundene Sache (Eigentumserwerb) oder einen Finderlohn beziehungsweise eine Aufwendungsentschädigung.

    Bei einem Verlust können Sie sich vom Fundbüro eine Verlustbescheinigung für die Versicherung ausstellen lassen.

    Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.

    Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit dem Fundbüro Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit dem Fundbüro können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

    Tipp: Bei Verlust von Gegenständen in Fahrzeugen oder Einrichtungen der Verkehrsunternehmen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie eine verlorene Sache (Fundsache) in Kamen finden und an sich nehmen, müssen Sie dies dem Bürgerbüro (hier in seiner Funktion als Fundbüro) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern melden, sofern Sie die Sache der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht direkt zurückgeben können. Fundsachen sind alle Gegenstände, die ohne Absicht abhandengekommen sind. Sachen, an denen der Besitz freiwillig aufgegeben wurde, also mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, sind herrenlose Sachen und damit keine Fundsachen. Dies gilt insbesondere für geringwertige Sachen (z. B. schrottreife Fahrräder oder andere Gegenstände, zerrissene Wäschestücke). Bei gefundenen Sachen, die nicht mehr als 10,00 € wert sind, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde, wohl aber gegenüber dem Verlierer. Die Fundsachen werden im Bürgerbüro angenommen, registriert und wenn möglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückgegeben. Der Finder kann nach § 971 BGB Finderlohn verlangen. Konnte die Eigentümerin/ der Eigentümer innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes nicht ermittelt werden, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern er Anspruch auf die Fundsache (Eigentumserwerb) geltend gemacht hat. Verzichtet der Finder auf sein Recht zum Erwerb des Eigentums, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über. Diese Fundgegenstände werden zweimal im Jahr öffentlich im Foyer der Stadthalle meistbietend gegen sofortige Barzahlung versteigert. Wenn Sie in Kamen etwas verloren haben, können Sie im Bürgerbüro persönlich, schriftlich, telefonisch, online oder per E-Mail nachfragen, ob Ihr verlorener Gegenstand von einem Finder abgegeben wurde. Denken Sie aber bitte daran, dass es unter Umständen einige Tage bis Wochen dauern kann, bis ein Gegenstand gefunden und abgegeben wird. Können wir Sie als Eigentümerin oder Eigentümer ermitteln (z. B. bei Ausweispapieren) informieren wir Sie natürlich so schnell wie möglich.

    Online-Dienst

    Fundsachen

    ID: L100002_123202396

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Fundbüro bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

    Zuständigkeit

    Fahrgast-Service der Deutschen Bahn und der Unternehmen des Öffentlichen Personenverkehrs

    Ansprechpartner

    30.2 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Fund- oder Verlustanzeige
    • gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel:
      • Personalausweis
      • Zweitschlüssel
      • IMEI-Nummer bei Smartphones und Laptops

    Ihre Ansprechperson beim Fundbüro teilt Ihnen mit, welche Nachweise für die weitere Bearbeitung beigefügt werden müssen.

    • bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
    • gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass ggfs. weitere Unterlagen, je nach Art der Fundsache (z. B. Kaufvertrag, Handyvertrag)

    Voraussetzungen

    • Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als EUR10,00 hat.
    • Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Runderlass des Innenministeriums v. 19.09.2001 zur ordnungsbehördlichen Behandlung von Fundsachen

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Sie können für einen verlorenen oder gefundenen Gegenstand eine Anzeige beim Fundbüro abgeben:

    • Die Anzeige können Sie per Online-Antrag, in Papierform oder auch persönlich vor Ort beim zuständigen Fundbüro abgeben.
    • Sie sollten möglichst detaillierte Angaben über Ort und Zeit sowie eine Beschreibung zur Fundsache- oder Verlust abgeben.
    • In jedem Falle sollten Sie Ihre Kontaktdaten beim Fundbüro hinterlegen, damit Sie im Falle eines Fundes benachrichtigt werden können. Dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.
    • Fundsachen werden mindestens 6 Monate für Sie verwahrt und anschließend verwertet.

    Hinweis: Einige Städte und Gemeinden nutzen für die Meldung einen Online-Dienst.

    Fristen

    • Anzeige: unverzüglich (möglichst innerhalb von 2 Wochen)
    • Aufbewahrungsfrist für Fundsachen: 6 Monate ab dem Tag der Fundanzeige

    Hinweis: Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.

    Bearbeitungsdauer

    wenige Stunden bis 2 Tage

    Kosten

    • keine
    • gegebenenfalls Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe

    Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsische Staatskanzlei am 05.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schlüssel, Verlustanzeige, Rucksack, Ausweis, Smartphone, Wertsachen, Suchanzeige, Fundbüro, Schirm, Mobiltetefon, Handy, Fundsache, Brille, Dokument, Finder, Tablet, Verlustsache, Gegenstände, Fahrrad

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de