Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Gewerbliche Erlaubnis für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

    Beschreibung

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. 

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. 

    Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft eingeholt. 

    Wenn Sie als Unternehmer* z.B. mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG:

    • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver)
    • Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
    • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden. Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbliche Feuerwerke Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechniker und Pyrotechnikerinnen, (Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG), welche das beabsichtigte Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen haben. Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) - sogenanntes Bühnenfeuerwerk - bedarf der Genehmigung a) der für den Brandschutz zuständigen Stelle hinsichtlich der Erprobung und b) der Genehmigung der Ordnungsbehörde für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern. Auch hier gilt eine Frist von 2 Wochen hinsichtlich der Antragstellung. Gemäß Ziffer 3.1 des Gem.RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8240.5 - und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 71-38.05.01 - v. 19.10.2011 ist für die Anzeige zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Bitte machen Sie bei den Sicherungsmaßnahmen auch Angaben zu Art und Umfang der vorhandenen Löschmittel. Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen, aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige genannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie abgebrannt werden dürfen. Insbesondere ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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    ID: L100002_125804197

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    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Stemwede - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausplatz 1

    32351 Stemwede

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Detmold - Dezernat 55 - Sprengstoffrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Leopoldstraße 15

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: 05231 71 1295

    Telefon Festnetz: 05231 71 5500

    E-Mail: sprengstoffrecht@bezreg-detmold.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
    • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

    • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
    • Sie müssen zuverlässig gem. § 8a des Sprengstoffgesetzes sein.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 23 Abs. 3 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (Anzeige Profi-/Höhenfeuerwerke) § 23 Abs. 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (Genehmigung Theater und Bühnen, Bühnenpyrotechnik) § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (Ausnahmegenehmigung Private Feuerwerke)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als Unternehmer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben. 

    Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 

    Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen. 

    Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nutzen Sie bitte bevorzugt den bereitgestellten Online-Antrag. Alternativ ist ein Antrag direkt im Rathaus, nach vorheriger Terminabsprache, möglich.

    Fristen

    Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt. Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen. Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

    Anhörungsfrist: 1 Monat (Für Widerspruch und Klage)

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig sein, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen. Gewerbliches Feuerwerk ist der Ordnungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 11.11 Sprengstoffrecht 11.11.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 200 bis 400 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3 11.11.2.1 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung) Gebühr: Euro 25 11.11.2.2 Wesentliche Änderung a) einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 65 bis 400 b) jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung) Gebühr: Euro 7

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18. Jahre) gestattet. Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten. Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr - in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch das Amt für Straßen und Verkehr nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig. Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Schwarzpulver, Genehmigung, Explosionsgefährliche Stoffe, Explosionsgefährliche Stoffe, Feuerwerkskörper, NC-Pulver, Pyrotechnik, Nitrozellulosepulver, Schwarzpulver, Erlaubnis, Sprengstoffgesetz, SprengG, Feuerwerk, SprengG, Explosivstoffe, Sprengstoff, Gewerbe, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Selbstständig, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, § 7 Sprengstoffgesetz, Feuerwerk, Sprengstoffrecht, Pyrotechnik, Feuerwerkskörper

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de