• Medebach (Landkreis Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen)
Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

Beschreibung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.

Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.

Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen für Duisburg, Stadt

ID: L100002_121600332

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Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

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Sprache

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 55 - Technischer Arbeitsschutz

Adresse

Postanschrift

Seibertzstraße 1

59821 Arnsberg

Kontakt

Telefon Festnetz: 02931 82 2453

Fax: Nicht vorhanden

E-Mail: sprengstoff@bra.nrw.de

Version

Technisch geändert am 08.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Bezirksregierung Arnsberg

Beschreibung

Dezernat 55 - Technischer Arbeitsschutz

Adresse

Hausanschrift

Seibertzstraße 1

59821 Arnsberg

Kontakt

Telefon Festnetz: 02931 82 2453

E-Mail: sprengstoff@bra.nrw.de

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Voraussetzungen

Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Möglichkeit der Befreiung:

Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.

  • 2. Möglichkeit:

Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Möglichkeit der Befreiung:

Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.

  • 2. Möglichkeit:

Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

Rechtsgrundlage(n)

§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) "Befreiung von der Erlaubnispflicht"

Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) "Befreiung von der Erlaubnispflicht"

Verfahrensablauf

Kein Antrag notwendig

Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Kein Antrag notwendig

Kosten

Gebührenfrei

Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg: Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Gebührenfrei

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch 45-5 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen am 27.10.2020

Version

Technisch geändert am 21.12.2024

Stichwörter

§ 7 Sprengstoffgesetz, Pyrotechnik, SprengG, Selbstständig, Schwarzpulver, Gewerbe, Befreiung, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Erlaubnis, Explosionsgefährliche Stoffe

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de

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