Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

    Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

    Beschreibung

    Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

    Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.

    Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

    Online-Dienst

    Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

    ID: L100002_128834861

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Beschreibung

    Sprengstoffwesen (55.4)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruhrallee 55

    45138 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475 9530

    E-Mail: sprengstoff@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

    Voraussetzungen

    Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • 1. Möglichkeit der Befreiung:

    Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.

    • 2. Möglichkeit:

    Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) "Befreiung von der Erlaubnispflicht"

    Verfahrensablauf

    Kein Antrag notwendig

    Kosten

    Gebührenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch 45-5 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen am 27.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    § 7 Sprengstoffgesetz, Pyrotechnik, SprengG, Selbstständig, Schwarzpulver, Gewerbe, Befreiung, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Erlaubnis, Explosionsgefährliche Stoffe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de