Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

    Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

    Wenn Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr betreiben möchten, benötigen Sie einen Befähigungsschein.

    Beschreibung

    Sie dürfen als verantwortliche Person nur mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr treiben, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

    Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Betriebsleitungen, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind. 

    Den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen stellen. 

    Grundsätzlich werden Sie als antragsstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

    • zuverlässig
    • fachkundig und
    • persönlich geeignet sind,
    • sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

    Sie müssen einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.

    Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie: Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder Böllerpulver zum Schießen mit Böllern. Unter folgenden Voraussetzungen wird der Erlaubnisschein nach § 27 SprengG erteilt: Antragsstellende Personen müssen das Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sein (z.B. die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände -ggfls. unter Verwendung von ilfsgerätenHilfsgeräten) und es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Ein Bedürfnis zum Erwerb vom Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden. Die Fachkunde für den Umgang mit Treibladungspulver wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, nachgewiesen. Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie von Ihrer Ordnungsbehörde. Diese Bescheinigung ist erforderlich, da die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung der antragsstellenden Person überprüft werden muss. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung (Dauer: ca. 2-3 Wochen) wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Kosten für diese Erklärung betragen 115€.Diese Bescheinigung muss dann dem Leiter des Fachkundelehrgangs vorgelegt werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs kann dann die Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragt werden. Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt: Kopie des Personalausweises Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungspulver Original des Fachkundezeugnisses Bedürfnisnachweis Gebühr 200€ Der Bedürfnisnachweis ist Bei Vorderladern und Wiederladern eine Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig aktiv am Schießsportbetrieb teilgenommen wird oder bei Jägern eine Kopie des gültigen Jagdscheins. Bei Böllern ein Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird.Der Nachweis eines eigenen Böllers, mit gültigen amtlichen Beschuss, ist hierzu auch ausreichend. Bei vollständiger Vorlage der Unterlagen wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG ausgestellt, welche eine Gültigkeit von fünf Jahren besitzt. Verlängerung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann. Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen. Zur Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt: Ein formloser Antrag auf Verlängerung Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG Bedürfnisnachweis - siehe hierzu Erläuterungen bei Ersterteilung Die Kosten für eine Verlängerung betragen 140€ Bei Verlängerung des Erlaubnisscheines wird die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit erneut überprüft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen 5 Jahre verstrichen sind. Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen wird.Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen. Allgemeine Hinweise: Adressänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Ordnungsbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen. Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.

    Online-Dienste

    Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen für Duisburg, Stadt

    ID: L100002_121600332

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 55 - Technischer Arbeitsschutz

    Adresse

    Postanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02931 82 2453

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: sprengstoff@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung 44/1 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Aufgabenstellung des Fachbereiches ist vielfältig: Organisation und Durchführung der Cranger Kirmes Fundbüro Gewerbemeldestelle Anmelden eines Hundes Lebensmittelüberwachung Rattenbekämpfung Saubere Stadt Schutz der Sonn- und Feiertage Schwarzarbeit Sondernutzungserlaubnisse Veranstaltungsgenehmigungen Wochenmärkte Überwachung Straßenverkehr Buß- und Verwarngelder Ordnungsbehördliche Bestattungen Maßnahmen nach dem PsychKG Jugendschutz Kampfmittelbeseitigung

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Platz 9

    44623 Herne

    Herne-Mitte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1632

    Fax: 02323 161233-9279

    E-Mail: ordnungsamt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Antragsformular
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • erforderliche Nachweise über die Fachkunde
    • Bei Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie 

    • eine natürliche Person,
    • zuverlässig,
    • fachkundig und
    • persönlich geeignet sind sowie
    • das 21. Lebensjahr vollendet haben

    Rechtsgrundlage(n)

    § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG erfüllt sind. 

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein. 

    Fristen

    Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ggf. ein Wiederholungslehrgang zur Fachkunde zu belegen. Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das SprengG fallenden Tätigkeit, zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 11.11 Sprengstoffrecht 11.11.9 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 bis 110 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3 11.11.9.1 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 bis 110 11.11.9.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.

    Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Explosionsgefährliche Stoffe, § 20 SprengG, § 20 SprengG, Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich), Sprengstoffe, Kampfmittelbeseitigung, Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich), Explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoff, Kampfmittelbeseitigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation