• Nottuln (Landkreis Coesfeld, Nordrhein-Westfalen)
Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

Wenn Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr betreiben möchten, benötigen Sie einen Befähigungsschein.

Beschreibung

Sie dürfen als verantwortliche Person nur mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr treiben, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Betriebsleitungen, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind. 

Den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen stellen. 

Grundsätzlich werden Sie als antragsstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind,
  • sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Sie müssen einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig. Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen. Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig. Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.

Online-Dienste

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

ID: L100002_138724408

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Sprengstoffrechtliche Erlaubnis

ID: L100002_121965727

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Allgemeines Ordnungsrecht

Beschreibung

Abteilung: Sicherheit + Ordnung

Adresse

Hausanschrift

Schützenwall 18

48653 Coesfeld

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

32 - Sicherheit + Ordnung

Adresse

Hausanschrift

Schützenwall 18

48653 Coesfeld

Kontakt

Telefon Festnetz: 02541 18-3200

Fax: 02541 18-3299

E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Bezirksregierung Münster

Beschreibung

Dezernat 55 - Technischer Arbeitsschutz

Adresse

Hausanschrift

Domplatz 1 - 3

48143 Münster

Kontakt

Telefon Festnetz: 02514110

E-Mail: Sprengstoffe-GGVSEB@bezreg-muenster.nrw.de

Version

Technisch geändert am 05.11.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erforderliche Nachweise über die Fachkunde
  • Bei Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie 

  • eine natürliche Person,
  • zuverlässig,
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind sowie
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben

Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

körperliche Eignung Vollendung des 21. Lebensjahres (nur für die Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG) EU - Staatsangehörigkeit Bedürfnis für die ErlaubnisSie müssen einen tatsächlichen Anlass für die Notwendigkeit der Erlaubnis haben. So wird z.B. einer Sportschützin oder einem Sportschützen eine Bescheinigung vom Verein ausgestellt, dass als aktives Mitglied eine Erlaubnis erforderlich ist.

Rechtsgrundlage(n)

§ 20 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Hinweise für Coesfeld: Inhalte der zuständigen Stelle

Sprengstoffgesetz (SprengG) § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG erfüllt sind. 

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein. 

Fristen

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ggf. ein Wiederholungslehrgang zur Fachkunde zu belegen. Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das SprengG fallenden Tätigkeit, zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 11.11 Sprengstoffrecht 11.11.9 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 bis 110 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3 11.11.9.1 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 bis 110 11.11.9.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG Gebühr: Euro 55 Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

Hinweise (Besonderheiten)

Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.

Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

Version

Technisch geändert am 26.02.2025

Stichwörter

§ 20 SprengG, Sprengstoff, Sprengstoffe, § 20 SprengG, Explosionsgefährliche Stoffe, Kampfmittelbeseitigung, Kampfmittelbeseitigung, Explosionsgefährliche Stoffe, Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich), Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich)

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English