Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
Beschreibung
Sie dürfen als verantwortliche Person nur mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr treiben, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Betriebsleitungen, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen stellen.
Grundsätzlich werden Sie als antragsstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind,
- sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sie müssen einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bezirksregierung Düsseldorf
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0211 475 9530
E-Mail: sprengstoff@brd.nrw.de
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erforderliche Nachweise über die Fachkunde
- Bei Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind sowie
- das 21. Lebensjahr vollendet haben
Rechtsgrundlage(n)
§ 20 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
Kampfmittelbeseitigung, § 20 SprengG, Explosionsgefährliche Stoffe, Explosionsgefährliche Stoffe, Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich), Kampfmittelbeseitigung, Sprengstoff, Sprengstoffe, Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich), § 20 SprengG