Sekundarschule Aufnahme

    Sekundarschule Aufnahme

    Sie möchten Ihr Kind an einer Sekundarschule anmelden? Hier erfahren Sie mehr über die Schulform.

    Beschreibung

    Sie möchten Ihr Kind an einer Sekundarschule anmelden? Hier erfahren Sie mehr über die Schulform.

    Sie können Ihr Kind an der Sekundarschule anmelden, wenn es erfolgreich die Grundschule absolviert hat.

    Die Sekundarschule ist eine Schule des längeren gemeinsamen Lernens. Sie arbeitet mit Kindern und Jugendlichen aller Leistungsstärken und hält Laufbahnentscheidungen möglichst lange offen. Aufgrund ihres besonderen pädagogischen Konzeptes sind Sekundarschulen fast immer gebundene Ganztagsschulen. Die Sekundarschule trägt unterschiedlichsten Lebens- und Berufsperspektiven Rechnung: Hier werden die Schülerinnen und Schüler sowohl auf eine berufliche Ausbildung als auch auf die Hochschulreife vorbereitet. Der Unterricht in der Sekundarschule ist im besonderen Maße der individuellen Förderung verpflichtet.

    Die Sekundarschule umfasst die Klassen 5 bis 10 der Sekundarstufe I. Die Sekundarschule verfügt über keine eigene Oberstufe. Sie bietet aber über die verbindlich geregelte Zusammenarbeit mit der Oberstufe von Gymnasium, Gesamtschule oder Berufskolleg die Sicherheit einer planbaren Schullaufbahn bis zum Abitur.

    An der Sekundarschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erreicht werden, die auch an der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule und dem Gymnasium erworben werden:

    • der Hauptschulabschluss
    • der Hauptschulabschluss nach Klasse 10
    • der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Klasse 10

    Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen respektive bei bestimmten erbrachten Leistungen auch zum Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule oder entsprechender vollzeitschulischer Bildungsgänge des Berufskollegs. Diese Voraussetzungen sind je nach Organisationsform der Sekundarschule leicht different.

    Über die Aufnahme an einer Sekundarschule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kinder sind wie folgt schulpflichtig: Schuljahr Stichtag Anmeldung bis Geburtszeitraum 2025/2026 30. September 15.November 2024 1. Oktober 2018 bis einschließlich 30. September 2019 2026/2027 30. September 15.November 2025 1. Oktober 2019 bis einschließlich 30. September 2020 2027/2028 30. September 15.November 2026 1. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 2028/2029 30. September 15.November 2027 1. Oktober 2021 bis einschließlich 30. September 2022 Wie melde ich mein Kind zur Einschulung an?Rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens fordert das Schulverwaltungsamt die Eltern aller schulpflichtig werdenden Kinder zur Anmeldung auf. Die Anmeldung erfolgt danach direkt in der jeweiligen Schule und zu den vom Schulträger festgesetzten Terminen. Weitere Informationen zum Verfahren beantwortet die Schulverwaltung der Stadt Dormagen unter der Telefonnummer 02133/257-5212.Die Wahl der Grundschule und der Schulart (Gemeinschaftsschule oder Bekenntnisschule), an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll, steht den Eltern frei. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.Können Kinder vorzeitig eingeschult werden?Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.Wann kann mein Kind zurückgestellt werden?Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.Werden bei der Einschulung ausreichende Sprachkenntnisse im Deutschen vorausgesetzt?Wenn sich bei der Anmeldung zur Grundschule Hinweise ergeben, dass das Kind nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und somit eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule erheblich gefährdet ist, wird eine Sprachstandsfeststellung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt.Weitere Informationen zu Sprachstandsfeststellungen erhalten Sie beim Kommunalen Integrationszentrum des Rhein-Kreises Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss, Kreishaus 2. Etage. Tel.: 02131/928-4011, oder per E-Mail unter ki(at)rhein-kreis-neuss.de. Mehr Infos hält der Infoflyer für Sie bereit: InfoflyerWann erfolgt die Einschulung?In Nordrhein-Westfalen findet die Einschulung spätestens am zweiten Schultag nach den Sommerferien statt, auch dann, wenn der Unterricht in der Mitte der Woche wieder beginnt. Es ist zu empfehlen, sich bei der Schule selbst zu erkundigen, an welchem Tag die Erstklässler eingeschult werden.Wie lange dauert die Schulpflicht?Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schüler oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren, wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule, im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre.Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges der Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II.Die Schulpflicht endet vor den in den beiden vorgenannten Absätzen festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Feststellung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, so lange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.Wer ist für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich?Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.Bei Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Auszubildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an.Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken. Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise zugeführt werden; dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges.Sind ausländische Kinder und Jugendliche schulpflichtig?Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen haben.

    Online-Dienst

    Schulaufnahme und Schulpflicht

    ID: L100002_122788846

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Städtische Sekundarschule Dormagen - Sekundarstufe I -, Dormagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 67

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Fax: 199059@schule.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Kinder, Jugend, Familien und Schule

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Halbjahreszeugnis der 4. Klasse
    • Geburtsurkunde des Kindes (Original und Kopie)
    • von der Grundschule ausgehändigter Anmeldeschein
    • Empfehlung der Grundschule für die zukünftige Schulform
    • Personalausweise der Erziehungsberechtigten
    • ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
    • ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten, der nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann

    Voraussetzungen

    Ihr Kind hat die Grundschule erfolgreich abgeschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schulgesetz NRW Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs

    Verfahrensablauf

    • Die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten können die Anmeldung über das Internetportal Schüler Online (www.schueleranmeldung.de) abgeben.
    • Die jeweilige Schule entscheidet über die Anmeldung und teilt die Entscheidung den Beteiligten über das Internetportal und schriftlich mit. 
    • Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Online-Anmeldung ein persönlicher Termin in der Schule für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über eine Aufnahme Ihres Kindes notwendig ist.

    Fristen

    Das Anmeldeverfahren beginnt frühestens an dem Tag, an dem die Schülerinnen und Schüler ihr Halbjahreszeugnis an den Grundschulen bekommen. Das Datum wird vom NRW-Schulministerium festgelegt. Den genauen zeitlichen Rahmen für das Anmeldeverfahren in der Gemeinde legt der Schulträger fest. Informationen zu den Anmeldefristen und zum Anmeldeverfahren an den weiterführenden Schulen erhalten Sie insbesondere bei der Grundschule, den weiterführenden Schulen oder beim jeweiligen Schulträger.

    Bearbeitungsdauer

    Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der Kommune der gewünschten Schule oder von der Sekundarschule unmittelbar.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Manchmal übersteigt die Zahl der angemeldeten Kinder an einer Schule die Aufnahmekapazität. In diesem Fall wird von Schule, Schulaufsicht und Schulträger versucht, dem Elternwunsch bzgl. der Schulform auf andere Weise zu entsprechen

    Weitere Informationen

    - https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/schulformen/sekundarschule - http://broschüren.nrw/sekundarstufe-1 - https://broschuerenservice.nrw.de/files/download/pdf/broschuere-die-sekundarstufe-i-2019-druckfassung-pdf_von_die-sekundarstufe-i-in-nordrhein-westfalen-informationen-fuer-eltern_vom_staatskanzlei_3158.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Realschule, Aufnahme, Realschulabschluss, Gesamtschule, Mittlere Reife, Schulanmeldung, Hauptschule, Gymnasiale Oberstufe, Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife, Mittlerer Schulabschluss, Sekundarstufe I, Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Gymnasium

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English