Abendgymnasium Aufnahme

    Abendgymnasium Aufnahme

    Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens zweijährige Berufserfahrung und möchten neben dem Beruf die allgemeine Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben? Dann informieren Sie sich hier über den Bildungsgang Abendgymnasium.

    Beschreibung

    Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung, oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung oder können eine dieser gleichgestellte bzw. anrechenbare Tätigkeit nachweisen und möchten neben dem Beruf die allgemeine Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben? Dann können Sie den Bildungsgang Abendgymnasium am Weiterbildungskolleg besuchen.

    Der Bildungsgang ist gegliedert in:

    • Vorkurse (je nach Einstufung)
    • Einführungsphase (1.-2. Semester)
    • Qualifikationsphase (3.-6. Semester)

    Schulabschlüsse der Sekundarstufe I können nach zwei Semestern (einem Jahr), die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach vier Semestern (zwei Jahren) und das Abitur in der Regel nach sechs Semestern (drei Jahren) erworben werden.

    Wenn Sie einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) haben, beginnen Sie in der Regel im ersten Semester. Je nach Vorkenntnissen können Sie beantragen, in das zweite oder dritte Semester aufgenommen zu werden.

    Wenn Sie keinen mittleren Schulabschluss haben, besuchen Sie in der Regel den Vorkurs im Abendgymnasium oder ein entsprechendes Bildungsangebot der Abendrealschule. Der Besuch des Vorkurses oder der Abendrealschule kann durch eine Eignungsprüfung ersetzt werden.

    Die Entscheidung über die Einstufung trifft die Schulleitung.

    Der Unterricht findet in der Regel an fünf Abenden in der Woche statt. Die meisten Weiterbildungskollegs mit dem Bildungsgang Abendgymnasium bieten daneben Vormittagskurse, einige auch Nachmittagskurse an. Das Unterrichtsangebot umfasst wöchentlich mindestens 20 Unterrichtsstunden, im Vorkurs mindestens 12 Stunden.

    Ein besonderes Angebot im Bildungsgang Abendgymnasium stellt der Lehrgang Abitur-Online mit verringerten Präsenzzeiten an der Schule dar: Etwa die Hälfte der Unterrichtsstunden wird im Selbststudium über eine Lernplattform zu Hause am heimischen Computer und mit ergänzenden schriftlichen Lernmaterialien absolviert.

    Über die Aufnahme an einem Abendgymnasium entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kinder sind wie folgt schulpflichtig: Schuljahr Stichtag Anmeldung bis Geburtszeitraum 2025/2026 30. September 15.November 2024 1. Oktober 2018 bis einschließlich 30. September 2019 2026/2027 30. September 15.November 2025 1. Oktober 2019 bis einschließlich 30. September 2020 2027/2028 30. September 15.November 2026 1. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 2028/2029 30. September 15.November 2027 1. Oktober 2021 bis einschließlich 30. September 2022 Wie melde ich mein Kind zur Einschulung an?Rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens fordert das Schulverwaltungsamt die Eltern aller schulpflichtig werdenden Kinder zur Anmeldung auf. Die Anmeldung erfolgt danach direkt in der jeweiligen Schule und zu den vom Schulträger festgesetzten Terminen. Weitere Informationen zum Verfahren beantwortet die Schulverwaltung der Stadt Dormagen unter der Telefonnummer 02133/257-5212.Die Wahl der Grundschule und der Schulart (Gemeinschaftsschule oder Bekenntnisschule), an der das Kind in seiner Gemeinde eingeschult werden soll, steht den Eltern frei. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.Können Kinder vorzeitig eingeschult werden?Eltern, die die Einschulung ihres Kindes wünschen, das nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren ist, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.Wann kann mein Kind zurückgestellt werden?Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.Werden bei der Einschulung ausreichende Sprachkenntnisse im Deutschen vorausgesetzt?Wenn sich bei der Anmeldung zur Grundschule Hinweise ergeben, dass das Kind nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und somit eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule erheblich gefährdet ist, wird eine Sprachstandsfeststellung nach einem standardisierten Verfahren durchgeführt.Weitere Informationen zu Sprachstandsfeststellungen erhalten Sie beim Kommunalen Integrationszentrum des Rhein-Kreises Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss, Kreishaus 2. Etage. Tel.: 02131/928-4011, oder per E-Mail unter ki(at)rhein-kreis-neuss.de. Mehr Infos hält der Infoflyer für Sie bereit: InfoflyerWann erfolgt die Einschulung?In Nordrhein-Westfalen findet die Einschulung spätestens am zweiten Schultag nach den Sommerferien statt, auch dann, wenn der Unterricht in der Mitte der Woche wieder beginnt. Es ist zu empfehlen, sich bei der Schule selbst zu erkundigen, an welchem Tag die Erstklässler eingeschult werden.Wie lange dauert die Schulpflicht?Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schüler oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren, wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den Besuch der Fachklasse der Berufsschule, im Falle des Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsschule. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre.Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges der Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II.Die Schulpflicht endet vor den in den beiden vorgenannten Absätzen festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Feststellung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende Feststellung trifft.Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, so lange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.Wer ist für die Einhaltung der Schulpflicht verantwortlich?Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.Bei Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Auszubildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an.Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken. Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule von der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise zugeführt werden; dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges.Sind ausländische Kinder und Jugendliche schulpflichtig?Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und Ausländern der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Nordrhein-Westfalen haben.

    Online-Dienst

    Schulaufnahme und Schulpflicht

    ID: L100002_122791891

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Dormagen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Um den Bildungsgang Abendgymnasium besuchen zu können, müssen Sie:

    • mit Beginn des ersten Semesters mindestens 18 Jahre alt sein.
    • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit vorweisen können.                                                                                Es werden angerechnet oder gleichgestellt:
    •  
      • Dienstzeiten bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei
      • abgeleisteter Wehr- und Zivildienst
      • ein abgeleistetes soziales oder als gleichwertig anerkanntes freiwilliges Jahr
      • selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person
      • nachgewiesene Arbeitslosigkeit
    • bei Eintritt in den Bildungsgang und bis einschließlich zum dritten Semester berufstätig oder von der Arbeitsagentur als arbeitssuchend anerkannt sein. Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt.

                                                     .

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schulgesetz NRW Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs

    Verfahrensablauf

    • Die Schülerinnen und Schüler können die Anmeldung über das Internetportal Schüler Online (www.schueleranmeldung.de) abgeben.
    • Die jeweilige Schule entscheidet über die Anmeldung und teilt die Entscheidung den Beteiligten über das Internetportal und schriftlich mit.
    • Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Online-Anmeldung ein persönlicher Termin in der Schule für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über eine Aufnahme notwendig ist.

    Fristen

    Anmeldefristen sind nicht vorgesehen. Sie können den Kurs entweder im Februar oder nach den Sommerferien beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    umgehend nach Vorlage aller Unterlagen

    Kosten

    Die Weiterbildung im Bildungsgang Abendgymnasium ist kostenlos. Der Besuch eines Weiterbildungskollegs kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden

    Weitere Informationen

    https://wbk-nrw.de/bildungsgaenge/abendgymnasium/ https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Schulformen/WBK/index.html https://www.schulministerium.nrw.de/sites/default/files/documents/Weiterbildungskolleg-Druckfassung.pdf https://www.schulministerium.nrw.de/sites/default/files/documents/Weiterbildungskolleg-Druckfassung.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Fachhochschulreife (schulischer Teil), Lernen in Distanz, Zweiter Bildungsweg, Abi nachmachen, neben dem Beruf, Weiterbildungskolleg, berufsbegleitend, Allgemeine Hochschulreife, Abitur-Online, Abitur nachholen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de