Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
Beschreibung
Sie wünschen für Ihr Kind einen Wechsel der Schulform? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Wechsel der Schulform beantragen.
Ein Schulformwechsel hat Einfluss auf den Bildungsweg Ihres Kindes. In der 4. Klasse der Grundschule erhält es für die Wahl des weiteren Bildungsganges ab der 5. Klasse eine Empfehlung für die Schulform. Diese Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
Vor Abschluss der Erprobungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
Sollte sich in der Klasse 7 bis zum Ende der Klasse 8 herausstellen, dass die gewählte Schulform nicht die am besten geeignete für Ihr Kind ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Schulform. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Wird bei Ihrem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, entscheiden Sie, ob ihr Kind an eine Förderschule wechselt oder im gemeinsamen Lernen an der Grundschule bzw. weiterführenden allgemeinbildenden Schule verbleibt.
In der Sekundarstufe I prüft die Schule darüber hinaus jährlich, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Wechsel ihres Kindes von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium und von der Realschule zum Gymnasium zu empfehlen ist.
Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt und die Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I noch nicht überschritten haben, müssen in der Regel die Schulform wechseln, wenn sie dieselbe Klasse bereits einmal wiederholt haben und erneut nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klasse erreichen.
Über die Aufnahme an einer Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienst
Schulaufnahme und Schulpflicht
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Ansprechpartner
Städtische Sekundarschule Dormagen - Sekundarstufe I -, Dormagen
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Friedensschule Städtische Gemeinschaftsgrundschule - Primarstufe -, Dormagen
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Raphaelschule Dormagen, Priv. Kath. Förderschule mit d.Förderschwerp.Emotio- nale u.soz. Entwickl. im Raphaelshaus, Dormagen
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Henri-Dunant-Schule Städt. Gem. Grundschule Dormagen-Delrath, Dormagen
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Schule am Chorbusch,Fördersch. d. Rhein- Kreises Neuss,Förderschwp.Lernen,Sprache Emot.u.soz.Entw.-P u. SI-i.integr.Verb., Dormagen
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Theodor-Angerhausen-Schule Städt. Gem. Grundschule Dormagen-Mitte, Dormagen
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Salvator-Schule Städt. Kath. Grundschule Dormagen-Nievenheim, Dormagen
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Tannenbusch-Schule,Städt.Gem.Grundschule m. Katholischem Teilstandort - Primarstufe -, Dormagen
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Christoph-Rensing-Schule Städt. Gem. Grundschule Dormagen-Horrem, Dormagen
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St.-Nikolaus-Schule Städt. Gemeinschaftsgrundschule Dormagen-Stürzelberg - Primarstufe, Dormagen
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Regenbogenschule Städt. Gem. Grundschule Rheinfeld, Dormagen
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Friedrich-von-Saarwerden-Schule Städt. Gem. Grundschule Dormagen - Stadt Zons, - Primarstufe -, Dormagen
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Realschule Hackenbroich Städt. Realschule Dormagen, Dormagen
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Bettina-von-Arnim Gymnasium Städt. Gymnasium f. Jungen u. Mädchen, Dormagen
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Bertha-von-Suttner-Gesamtschule der Stadt Dormagen - Sekundarstufen I und II -, Dormagen
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Erich Kästner-Schule Städt. Gem. Grundschule Dormagen-Nord, Dormagen
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Schule Burg Hackenbroich Städt. Gemeinschaftsgrundschule Dormagen-Hackenbroich - Primarstufe -, Dormagen
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erforderliche Unterlagen
Informationen hierzu können Sie den Ausführungen der jeweiligen Schulform entnehmen.
Voraussetzungen
- evtl. Zeugnisse
- Beschluss der Versetzungskonferenz der bisher besuchten Klasse
- für den Wechsel in eine Förderschule: Nachweis sonderpädagogischer Förderbedarf
- für den Wechsel ins Gymnasium ab Klasse 8 (G9), ab Klasse 7 (G8): Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache
Rechtsgrundlage(n)
§ 13, § 46, § 50 SchulG:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_validate_suche?begriff=schulg&sg=0&menu=1&x=0&y=0
§ 11, § 12, § 13 APO-S I:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000640
Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle
Verfahrensablauf
- Die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten können die Anmeldung über das Internetportal Schüler Online (www.schueleranmeldung.de) abgeben.
- Die jeweilige Schule entscheidet über die Anmeldung und teilt die Entscheidung den Beteiligten über das Internetportal und schriftlich mit.
- Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Online-Anmeldung ein persönlicher Termin in der Schule für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters über eine Aufnahme Ihres Kindes notwendig ist
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022
Stichwörter
Gymnasium, Gesamtschule, Realschule, Hauptschule, Sekundarstufe I, Förderschule, Schulberatung, Sekundarschule