Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist der Schulträger zur Übernahme der zwischen Wohnung und Schule entstehenden Fahrkosten verpflichtet. Mit dem hier aufrufbaren Formular kann gleichzeitig die Übernahme der Schülerfahrkosten und die Ausgabe eines DeutschlandTickets Schule (ehemals SchokoTicket) im Abonnement für Anspruchsberechtigte beantragt werden.Aushändigung des Tickets:Liegt ein Anspruch auf Schülerfahrkostenübernahme gemäß SchfkVO vor, wird ein DeutschlandTicket Schule (ehemals SchokoTicket) im Abonnement durch die DSW21 ausgestellt. Dieses Ticket ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.Weitere Informationen zu den Abonnementbedingungen können hier herunter geladen werden.DeutschlandTicket Schule ersetzt das SchokoTicket zum 01.08.2023Was ändert sich?Das neue Ticket für Schülerinnen und Schüler ist rund um die Uhr deutschlandweit im Regionalverkehr gültig.Was ist zu tun, wenn man bereits ein SchokoTicket hat?Nichts. Das SchokoTicket wird automatisch von der DSW21 auf das DeutschlandTicket Schule umgestellt. Der bestehende Vertrag läuft weiter.Für das Schuljahr 2023/2024 gilt folgendes:Der Eigenanteil für das bezuschusste Ticket bleibt unverändert. Der Preis für das Selbstzahlerticket verringert sich von 39,40 € auf 29 €.Wie und wann erfolgt die Umstellung?Alle Schüler*innen, die bereits ein SchokoTicket haben, erhalten einen Brief von der DSW21 mit Informationen sowie eine Bescheinigung, mit der sie bis Ende September 2023 den Regionalverkehr deutschlandweit nutzen konnten. Bis dahin erfolgte ein Austausch der Tickets.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung Durchführung

    ID: L100002_123928367

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Schulverwaltungsamt - Schülerbeförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Königswall 25-27

    44137 Dortmund

    Kontakt

    Fax: +49 231 50-29712

    Telefon Festnetz: +49 231 50-29712

    E-Mail: schuelerfahrkosten@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Schulträger ist zur Übernahme der Schülerfahrtkosten verpflichtet, wenn die Länge des kürzesten zumutbaren Schulweges zwischen elterlicher Wohnung und nächstgelegener aufnahmefähiger Schule für Schüler/innen der Klassen 1-4 mehr als 2,0 km, für Schüler/innen der Klassen 5-10 mehr als 3,5 km und für Schüler/innen der Klassen 11-13 mehr als 5,0 beträgt oderder Schulweg besonders gefährlich oder aus anderen Gründen für Schüler/innen unzumutbar ist oderder/die Schüler/in aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 97 SchulgesetzSchülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO)Sozialgesetzbuch XIIArt. 6 Abs. 1 c) DSGVO

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wie hoch ist der Eigenanteil beim Schulticket?: Berechtigen Schülerzeitkarten (über den reinen Schulweg hinaus) auch zur sonstigen Nutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger nach § 97 Absatz 3 Schulgesetz einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14,00 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren eine Schule besuchenden Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7,00 Euro je Beförderungsmonat. Der Eigenanteil entfällt für Schüler/innen, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/Sozialgesetzbuch XII geleistet wird. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage wurden die Eigenanteile mit Wirkung vom 01.08.2021 auf 14,00 Euro für jede/n anspruchsberechtigte/n volljährige/n Schüler/in sowie die/den erste/n minderjährige/n Schüler/in und auf 7,00 Euro für das zweite minderjährige anspruchsberechtigte Kind festgesetzt. Volljährige Kinder der Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt. Was passiert bei Verlust des DeutschlandTicket Schule?: Der Verlust oder die Zerstörung der Schulticket-Chipkarte sind DSW21 unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Eine Ersatzausgabe von abhanden gekommenen oder zerstörten Schulticket-Chipkarten wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb des zwölfmonatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben. Wird bei dem Ungang mit den persönlichen Daten der Datenschutz gewährleistet?: Die Berechtigung zur Erhebung der Persönlichen Daten sowie deren Nutzung im bestimmungsmäßigen Umfang leiten der Schulträger sowie DSW21 aus dem § 97 Schulgesetz sowie dem Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO ab. Die Daten werden also im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English