Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Paderborn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Viele Kinder und Jugendliche erreichen die Schule mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln. Um Ihnen die Beantragung der Schülerfahrkosten zu erleichtern, erhalten Sie hier einige Informationen, die Ihnen helfen sollen.Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Der Stadt Paderborn als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung. Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers / der Schülerin an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtssveranstaltungen, Schulen mit oder ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot der ersten Fremdsprache in einer Schulform sowie unterschiedliche Kursangebote in der gymnasialen Oberstufe begründen keinen eigenen Schultyp und somit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung.Darüberhinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesen Fällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.AntragsverfahrenSchülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Schulbeförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird seitens der Stadt Paderborn lediglich bei der Zahlung einer Pauschale für die Benutzung des Fahrrads gemacht. Im Rahmen des Projektes "Digitale Heimat PB" steht auch die webbasierte Anwendung "Schülerfahrkosten Online" im Echtzeitbetrieb zur Verfügung. Diese Anwendung bietet den Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Anträge auf Ausstellung eines SchulwegTickets künftig online stellen zu können. Den Link zum Online-Antrag dazu finden sie hier auf dieser Seite unter der Rubrik Online-Dienstleistung. Anträge in Papierform sind daher nicht mehr erforderlich. Wenn ausdrücklich gewünscht, ist natürlich auch weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich. Da das Erfassen von Papieranträgen hier jedoch zu erheblichem Mehraufwand führt, sollte jedoch nach Möglichkeit auf die digitale Form der Antragsstellung hingewiesen werden. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie im Schulsekretariat oder als Download unter der Rubrik "Downloads". Ein Antrag ist bitte mindestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres zu stellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrkarte zu Beginn des Unterrichts auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die Fahrkarten werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Es handelt sich hierbei aktuell um ein Deutschlandticket.Ein erneuter Antrag zum Schuljahresbeginn ist nicht erforderlich, wenn sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr keine Änderungen (z. B. Schulwechsel, Umzug, Namensänderung) ergeben haben!Verlässt ein Schüler / eine Schülerin vor Ende des Schuljahres die Schule, so sind die restlichen Wertmarken des Schuljahres unverzüglich durch das Sekretariat an den Schulträger zurückzugeben. Bei einem Umzug muss über die jeweilige Schule ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Schulwegtickets gestellt werden. Das Schulverwaltungs- und Sportamt prüft dann erneut den Anspruch damit entschieden werden kann, ob ein Schulwegticket weiterhin gewährt wird. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Wertmarken entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.Auswärtige Schülerinnen und SchülerNotwendige Fahrkosten, die beim Besuch auswärtiger Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule in Paderborn entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_123476863

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltungs- und Sportamt - Allgemeine Schulverwaltung

    Beschreibung

    Die Abteilung "Schulverwaltung, Controlling" ist für die 35 städtischen Schulen im Paderborner Stadtgebiet zuständig. Zu den "äußeren Schulangelegenheiten" gehören u. a. die Errichtung, die Unterhaltung und die Ausstattung von Schulen mit Lehrmaterialien, die Vermietung von Schulräumen, die Abrechnung mit anderen Schulträgern und die Organisation der Schülerbeförderung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kümmern sich um die Umsetzung schulpolitischer Konzepte wie die Umsetzung von Ganztagsangeboten. Die Abteilung "Schulverwaltung, Controlling" ist damit Ansprechpartner für Eltern, Lehrkräfte, Schulaufsicht und andere Ämter und koordiniert übergreifende Projekte. Das Schulamt für den Kreis Paderborn und die Bezirksregierung Detmold sind für die "inneren Schulangelegenheiten" zuständig, dazu gehören insbesondere Angelegenheiten, die sowohl das Lehrpersonal als auch die Schülerschaft der Schulen betreffen. Unsere Ansprechpartner/innen finden Sie bei den einzelnen "Dienstleistungen". Gern können Sie uns auch über die zentrale Telefonnummer 0 52 51 / 88-0 anrufen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoppenhof 33

    33104 Paderborn

    Version

    Technisch geändert am 02.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English