Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülerinnen und Schülern Kosten entstehen und zwar dann, wenn der Schulweg eine bestimmte Länge überschreitet. Diese Schülerfahrtkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen. Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren. Antrags- und Bewilligungsverfahren:Der Antrag muss einmalig bei Aufnahme an der Schule im Sekretariat rechtzeitig rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Die berechtigten Schüler:innen erhalten dann Schülermonatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr. Bewilligungszeitraum ist jeweils das Schuljahr.Bei Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Umzug oder Schulwechsel) sind bereits erhaltene Schülermonatskarten unverzüglich an das Schulsekretariat zurück zu geben.

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_123261771

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachgruppe Schule und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung: Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 10 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 11 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Gesundheitliche Gründe oder die Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen begründen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Verlust einer Schüler-Fahrkarte kann in Ausnahmefällen, gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr bei der OWL-Verkehr GmbH, ein Ersatz geleistet werden. Die Schülerfahrkarte gilt für die Dauer eines Schuljahres. Der Geltungsbereich der Schülerfahrkarten ist durch die aufgedruckte Tarifzone festgelegt. Die Fahrkarte kann an sieben Tagen in der Woche zu jeder Zeit genutzt werden.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English