Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Deutschlandticket für Schülerinnen und Schüler des Siebengebirgsgymnsiums Schülerinnen und Schüler des Siebengebirgsgymnasiums haben die Möglichkeit, ein Deutschlandticket als Schülerticket bei der Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft zu beantragen. Dieses kann entweder kostenfrei nach den Regelungen zur Erstattung von Schülerfahrkosten (siehe unten) oder zu einem vergünstigten Preis von derzeit 29€ erworben werden. Ihren Antrag stellen Sie online über den angegebenen Link direkt bei der RSVG, daraufhin prüfen und bestätigen die Schule und der Schulträger Ihre Angaben und leiten dies der RSVG weiter. Erstattung von Schülerfahrkosten Schülerfahrkosten werden nach den Regelungen des Schulgesetzes NRW vom Schulträger der Schule übernommen, die von den Schülerinnen und Schülern besucht wird. Maßgeblich hierfür ist unter anderem, dass die gesetzlich bestimmten Schulweglängen (einfacher Schulweg) überschritten werden. Diese beträgt: für Grundschulen mehr als 2 km für die Sekundarstufe I (5. - 10. Schuljahr) mehr als 3,5 km für die Sekundarstufe II (11. - 13. Schuljahr) mehr als 5 km Wenn Sie beziehungsweise Ihr Kind eine Privatschule besuchen, können Sie einen Anspruch gegenüber dem Träger geltend machen. Beim Besuch der Grundschulen ist eine Kostentragung durch die Stadt Bad Honnef in der Regel nicht möglich, da ein kostenfreier Schülerspezialverkehr eingerichtet wurde. Bei Fragen rund um die Erstattung von Schülerfahrkosten können Sie sich gerne an Bildung@bad-honnef.de wenden

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung

    ID: L100002_122618461

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bildung, Kultur und Sport

    Beschreibung

    Die Stadt Bad Honnef ist Trägerin von vier städtischen Grundschulen an fünf Standorten (Katholische Grundschule St. Martinus in Selhof, Löwenburgschule an den Standorten Rommersdorf und Rhöndorf, Montessorigrundschule in Mitte und Theodor Weinz Grundschule in Aegidienberg) sowie des Siebengebirgsgymnasiums. Die Schulträgerschaft bringt die Verantwortung für die Regelung der "äußeren Schulangelegenheiten" mit sich. Hierzu zählen neben der Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude auch die Schulentwicklungsplanung sowie die Übernahme der Schülerfahrkosten im gesetzlichen Rahmen. Der Fachdienst Bildung, Kultur und Sport nimmt diese Aufgabe für die Stadt Bad Honnef wahr und steht Ihnen bei diesbezüglichen Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung. Weitere Aufgaben der Organisationseinheit sind die Bereiche Kultur und Sport. Zu diesen zählt die Betreuung des städtischen Kulturangebots wie der Musikschule und der Bücherei sowie die Verwaltung der städtischen Sportanlagen. Sollten sie Fragen oder ein Anliegen zu den oben genannten Aufgabenfeldern haben, können Sie sich gerne an folgende Mailadressen wenden: In schulbezogenen Fragen an die jeweiligen Schulen sekretariat@loewenburgschule.de info@montessorischule-honnef.de kgs-badhonnef@sankt-martinus-schule.de grundschule@ggsaegidienberg.de info@sibi.badhonnef.de In Fragen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den Stadtjugendring info@sjr-honnef.de In schulübergreifenden Fragen an die Stadtverwaltung Bad Honnef: Bildung@bad-honnef.de Wenn Sie Fragen und Anregungen hinsichtlich der städtischen Sportanlagen haben: Sport@bad-honnef.de Neben den Institutionen des staatlichen Schulwesens verfügt Bad Honnef auch über mehrere private Bildungseinrichtungen. Informationen hierzu finden Sie auf den Homepages der jeweiligen Schulgemeinschaften: Gesamtschule St. Josef Nell-Breuning Berufskolleg Schloss Hagerhof

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser Antrag auf Kostenerstattung von Schülerfahrkosten Nachweise der getätigten Zahlungen

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzung für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist, dass die besuchte Schule eine Schule in Trägerschaft der Stadt Bad Honnef ist. Sollte es sich um eine Privatschule handeln, ist der jeweilige Träger für die Erstattung der Fahrkosten verantwortlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schulgesetz NRW Schülerfahrtkostenverordnung

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gerne können Sie bereits vorab eine Einschätzung hinsichtlich eines möglichen Erstattungsanspruchs prüfen lassen. Übersenden Sie uns hierzu bitte den Namen des möglicherweise Anspruchsberechtigten, Ihre Adresse und den Namen der besuchten Schule an die E-Mail-Adresse: Bildung@bad-honnef.de. Einreichung des Antrages und der notwendigen Unterlagen Prüfung Ihrer Angaben Erstattung oder Ablehnung der Erstattung von Schülerfahrkosten

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (i.d.R. das Schuljahr) gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab. In der Regel werden Anträge auf Fahrkostenübernahme innerhalb eines Monats bearbeitet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English