Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Wesel Das Schulgesetz NRW sowie die hierzu ergangene Schülerfahrkostenverordnung in der zur Zeit geltenden Fassung verpflichten den Schulträger zur Übernahme von Fahrkosten insbesondere dann, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Schultyps die Entfernungsgrenze überschreitet. Klasse Schultyp Entfernung 1 bis 4 Grundschule 2,0 km 5 bis 10 Realschule Gesamtschule Gymnasium 3,5 km Jahrgangsstufe 11 bis 13 Gesamtschule Gymnasium 5,0 km Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. Bei mehreren Schulen auf einem einheitlichen Schulgrundstück (Schulzentrum Nord) ist nächstliegender Eingang der allgemein benutzbare Eingang der gesamten Einrichtung, der von der Wohnung der Schülerin oder des Schülers auf dem kürzesten Weg erreichbar ist. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten zu führen. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Für Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen gilt, dass der Ganztagsunterricht, die Sprachenfolge, besondere Unterrichts- und Kursangebote (MINT-Klasse, Bläserklasse usw.) keinen weitergehenden Erstattungsanspruch begründen. Nur bilinguale Gymnasien, wie das Konrad-Duden-Gymnasium, haben gemäß Runderlass der Kultusministerkonferenz eine schulrechtliche Sonderstellung, die auch in der Schülerfahrkostenverordnung (§ 9 Abs. 1) verankert ist. Soll eine aktuelle oder spätere Teilnahme am bilingualen Unterricht erfolgen, so ist dies unbedingt auf dem "Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten" anzugeben. Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten erhalten Sie im Sekretariat der Schule oder als Download am Ende der Seite. Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen. Die wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten. Andere Beförderungsarten kommen nur in Frage, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Beförderung mit dem ÖPNV ausschließen. In der Stadt Wesel wurde aus diesem Grunde das Schokoticket eingeführt. Informationen zum SchokoTicket Bei dem Vertrag zum SchokoTicket handelt es sich um einen Abonnementvertrag. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein mit Einzugsermächtigung bei einem Verkehrsunternehmen des VRR (für die freifahrtberechtigten Schüler/innen des Schulträgers Stadt Wesel ist dies der BVR) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert. Das Abonnement gilt mindestens für einen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat. Wenn das Abonnement nicht vor Ablauf der Vertragsperiode gekündigt wird, verlängert es sich um weitere 12 Monate. Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist dies schriftlich bis 6 Wochen vor Eintritt der Wirkung dem Verkehrsunternehmen mitzuteilen. Nähere Informationen zu den Tarif- und Abonnementbestimmungen entnehmen Sie bitte der Internetseite www.vrr.de. Was kostet das SchokoTicket? Für die Möglichkeit das SchokoTicket auch in der Freizeit zu nutzen - und das weit über das Stadtgebiet Wesels hinaus - wird gemäß § 97 Abs. 3 Schulgesetz NRW und § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung ein gesetzlicher Eigenanteil erhoben. Der Eigenanteil ist an das Verkehrsunternehmen (hier: Regionalverkehr Niederrhein) zu zahlen bzw. wird von dort per Lastschrift erhoben. "Die Höhe ist davon abhängig, wie viele nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW anspruchsberechtigte Geschwister ebenfalls das SchokoTicket beziehen." Monatlicher Eigenanteil für das Schokoticket Grundschule Weiterführende Schule (Sek I und Sek II) Für das 1. Kind 7,00 € 14,00 € Für das 2. Kind 7,00 € 7,00 € Für jedes weitere Kind 0,00 € 0,00 € Der Eigenanteil entfällt grundsätzlich bei Personen, die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe/ Grundsicherung) beziehen. Verlust des SchokoTickets Der Verlust oder die Zerstörung von SchokoTickets ist dem Verkehrsunternehmen (hier: BVR Busverkehr Rheinland GmbH, Abo-Management, Postfach 10 05 03, 48054 Münster, Tel.-Nr.: 02581-4598163, unverzüglich mitzuteilen. Das ursprünglich ausgegebene SchokoTicket wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Eine Ersatzausgabe von abhandengekommenen oder zerstörten SchokoTickets wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausstellung innerhalb des 12-monatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro (inkl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro) erhoben. Wegstreckenentschädigung Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Schülerspezialverkehr nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel unzumutbar, trägt der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagen 0,13 Euro. sonstige Kraftfahrzeuge 0,05 Euro. Fahrrad 0,03 Euro. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum ist das Schuljahr, dieses endet am 31.07., sodass der Antrag bis zum 31.10. bei dem Schulträger, Stadt Wesel, Team Schule und Sport, zu stellen ist. Probleme beim Schulbusverkehr Wenn Probleme beim Schulbusverkehr auftreten (Bus ausgefallen, Bus verspätet, Überfüllung usw.) können Sie diese über unser zentrales Webformular an das Team Schule und Sport melden. Bitte tragen Sie dort alle für unsere Auswertung notwendigen Daten ein. https://www.wesel.de/schulbusverkehr

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung Durchführung

    ID: L100002_121838237

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Wesel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English