Schülerbeförderung Durchführung
    99088011058000

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    Der Schulträger der besuchten Schule entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung und über das zweckmäßigste Antragsverfahren. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,
    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen. Auf dieser Grundlage haben Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils - auf ein Schülerticket.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,
    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),
    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    In der Burggemeinde Brüggen wird ein Schülerspezialverkehr für Grundschüler (Schulbus) eingesetzt und der öffentliche Personennahverkehr für die Gesamtschüler (SchokoTicket) genutzt.

    Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Burggemeinde Brüggen als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig ist. In der Regel ist dies die Beförderung mit dem Schulbus bzw. dem Linienbus.

    Fahrtkostenübernahme

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Burggemeinde Brüggen übernimmt als Schulträger auf Antrag die Schülerfahrkosten gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Sie entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren, das bedeutet, über Art und Umfang der zu bewilligenden Schülerfahrkosten.

    Voraussetzung für die Bewilligung von Schülerfahrkosten ist jedoch, dass der Schulweg in der einfachen Entfernung in der

    • der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 km,
    • Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km,
    • Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km

    beträgt.

    Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart in der Primarstufe und der gewählten Schulform in der Sekundarstufe I und II.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    SchokoTicket

    Vertragspartner der Burggemeinde Brüggen sind die Stadtwerke Krefeld (SWK), über die das SchokoTicket bezogen werden kann.

    Das SchokoTicket ist nur im Abonnement erhältlich und kann ganztägig innerhalb des gesamten Verkehrsverbundes-Rhein-Ruhr (VRR) genutzt werden. Das Abonnement endet, sobald der Anspruch erlischt oder eine Kündigung erfolgt. Eine Kündigung muss spätestens zum 15. eines Monats bei den Stadtwerken Krefeld eingegangen sein, damit das Abonnement zum Ende des Monats gekündigt werden kann.

    Neben den Schulfahrten berechtigt das SchokoTicket zu beliebig vielen privaten Fahrten. Daher wird für den Mehrwert ein Eigenanteil berechnet. Dieser ist analog zu den Regelungen des Verkehrsverbundes-Rhein-Ruhr (VRR) gestaffelt.

    Der monatliche Eigenanteil beträgt bei Anspruchsberechtigung:

    • für das erste Kind 14 Euro
    • für das zweite Kind 7 Euro
    • für das dritte und jedes weitere Kind 0 Euro
    • für das volljährige Kind 14 Euro

    Alternativ können auch Schülerinnen und Schüler, die nicht anspruchsberechtigt sind, ein SchokoTicket-Abonnement als Selbstzahler erhalten.

    Bestellscheine für die SchokoTickets sind in den Schulsekretariaten erhältlich oder können über den VRR beantragt werden. Gerne können Sie auch den Bestellschein vom SWK unten im Downloadbereich verwenden.

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen. Auf dieser Grundlage haben Schülerinnen und Schüler unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch - ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils - auf ein Schülerticket. Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht: öffentliche Verkehrsmittel, durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr), die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge). Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. In der Burggemeinde Brüggen wird ein Schülerspezialverkehr für Grundschüler (Schulbus) eingesetzt und der öffentliche Personennahverkehr für die Gesamtschüler (SchokoTicket) genutzt. Die Erziehungsberechtigten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder zur Schule gelangen. Der Burggemeinde Brüggen als Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Übernahme der Schülerfahrkosten, die für die wirtschaftlichste und dem Schüler zumutbare Art der Beförderung notwendig ist. In der Regel ist dies die Beförderung mit dem Schulbus bzw. dem Linienbus. FahrtkostenübernahmeDie Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen. Die Burggemeinde Brüggen übernimmt als Schulträger auf Antrag die Schülerfahrkosten gemäß Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Sie entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren, das bedeutet, über Art und Umfang der zu bewilligenden Schülerfahrkosten. Voraussetzung für die Bewilligung von Schülerfahrkosten ist jedoch, dass der Schulweg in der einfachen Entfernung in der der Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 km, Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km, Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km beträgt. Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart in der Primarstufe und der gewählten Schulform in der Sekundarstufe I und II. Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren. SchokoTicketVertragspartner der Burggemeinde Brüggen sind die Stadtwerke Krefeld (SWK), über die das SchokoTicket bezogen werden kann. Das SchokoTicket ist nur im Abonnement erhältlich und kann ganztägig innerhalb des gesamten Verkehrsverbundes-Rhein-Ruhr (VRR) genutzt werden. Das Abonnement endet, sobald der Anspruch erlischt oder eine Kündigung erfolgt. Eine Kündigung muss spätestens zum 15. eines Monats bei den Stadtwerken Krefeld eingegangen sein, damit das Abonnement zum Ende des Monats gekündigt werden kann. Neben den Schulfahrten berechtigt das SchokoTicket zu beliebig vielen privaten Fahrten. Daher wird für den Mehrwert ein Eigenanteil berechnet. Dieser ist analog zu den Regelungen des Verkehrsverbundes-Rhein-Ruhr (VRR) gestaffelt. Der monatliche Eigenanteil beträgt bei Anspruchsberechtigung: für das erste Kind 14 Euro für das zweite Kind 7 Euro für das dritte und jedes weitere Kind 0 Euro für das volljährige Kind 14 Euro Alternativ können auch Schülerinnen und Schüler, die nicht anspruchsberechtigt sind, ein SchokoTicket-Abonnement als Selbstzahler erhalten. Bestellscheine für die SchokoTickets sind in den Schulsekretariaten erhältlich oder können über den VRR beantragt werden. Gerne können Sie auch den Bestellschein vom SWK unten im Downloadbereich verwenden.

    Online-Dienste

    Antrag auf Erstattung Schülerfahrkosten – ÖPNV

    ID: L100002_139520802

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    Version

    Technisch erstellt am 25.03.2025
    Technisch geändert am 25.03.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Antrag auf Erstattung Schülerfahrkosten - Privat PKW

    ID: L100002_139438444

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    Technisch erstellt am 24.03.2025
    Technisch geändert am 24.03.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Antrag auf Erstattung Schülerfahrkosten - Schülerspezialverkehr (SSV)

    ID: L100002_139520803

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    Technisch erstellt am 25.03.2025
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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Zuständigkeit für die Schülerbeförderung

    ID: L100002_170656407

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2026
    Technisch geändert am 21.02.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 02.10.2024

    zuständige Stelle

     Zuständiger Schulträger

    Zuständigkeit

    Zuständiger Schulträger

    Ansprechpartner

    Landschaftsverband Rheinland, Landschaftsverband Rheinland, Landschaftsverband Rheinland, Landschaftsverband Rheinland

    Adresse

    Postanschrift

    Kennedy-Ufer 2
    50679 Köln

    Kontakt

    E-Mail: post@lvr.de

    Telefon Festnetz: 0221 809-0

    Version

    Technisch erstellt am 08.10.2024
    Technisch geändert am 24.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

     Nein (nicht einheitlich)

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat)

    Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Übernahme von Schülerfahrkosten gilt das Schulträger- und nicht das Wohnortprinzip. Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten sind deshalb immer bei der Kommune zu stellen, in deren Trägerschaft die besuchte Schule liegt.

    Für die Übernahme von Schülerfahrkosten gilt das Schulträger- und nicht das Wohnortprinzip. Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten sind deshalb immer bei der Kommune zu stellen, in deren Trägerschaft die besuchte Schule liegt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • in der Regel Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. Bestellscheine für die SchokoTickets sind in den Schulsekretariaten erhältlich oder können über den VRR oder die SWK beantragt werden.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. Bestellscheine für die SchokoTickets sind in den Schulsekretariaten erhältlich oder können über den VRR oder die SWK beantragt werden. Bei vorliegendem Anspruch: Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden. Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.

    Fristen

    Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und –schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten und Schülerticket | Bildungsportal NRW

    Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung finden Sie auf der Internetseite des Schulministeriums NRW.

    Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Typisierung

    4

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024
    Technisch geändert am 20.02.2026

    Stichwörter

    Antrag, Übertragung der Zuständigkeit, Antragsformular, Schülerticket, Schülerspezialverkehr, Kostenträger, Schülerfahrkostenverordnung, Schülerbeförderung, Schulträger, Schulträgerprinzip, Schülerzeitkarten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 02.10.2024