Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Schokoticket wird DeutschlandTicket Schule Die Stadt Velbert stellt zunächst für das Schuljahr 2024/2025 ebenfalls auf das DeutschlandTicket Schule als Schülerticket um. Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler erhalten dieses Ticket. Die Anspruchsvoraussetzungen ändern sich nicht. Die Antragstellung erfolgt über den Antrag Deutschlandticket Schule. Auch für nicht anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler (Selbstzahler*innen) besteht die Möglichkeit, das DeutschlandTicket Schule für 29 Euro zu erwerben. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Velbert mbH. Übernahme von Fahrkosten durch den Schulträger Sofern die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Stadt Velbert in ihrer Funktion als Schulträgerin - unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin - die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Sie entscheidet jeweils über die wirtschaftlichste Beförderungsart. Dies ist in der Regel der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), weshalb dem Schüler / der Schülerin eine Fahrkarte (Deutschlandticket Schule) zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt wird, wenn die in der Schülerfahrkostenverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt folgende Möglichkeiten der Antragstellung: OnlineantragDie Beantragung kann online erfolgen. Im Bereich Onlinedienstleistungen finden Sie die entsprechenden Online-Anträge. PapierantragDie Antragsformulare können im Bereich Downloads heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge sind im Schulsekretariat der besuchten Schule abzugeben.

    Online-Dienst

    Schülerfahrkosten

    ID: L100002_123749340

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden gegebenenfalls diese Unterlagen benötigt: ärztliches Attest aktueller Sozialhilfebescheid (SGB XII)

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Entfernung zur SchuleDie Schülerfahrkosten werden übernommen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Klassen 1 bis 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gesundheitliche GründeUnabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem folgendes eindeutig erkennbar ist: Umfang der Krankheit oder Behinderung Dauer der Krankheit oder Behinderung Die Benutzung eines Verkehrsmittels ist zwingend geboten SchulwegDarüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Schulverwaltung prüft die Anträge. Liegt eine Anspruchsvoraussetzung für eine Schülerfahrkarte vor, so wird Ihnen diese in Form einer Chipkarte an die im Antrag angegebene Anschrift durch das Verkehrsunternehmen zugesandt. Falls keine Anspruchsvoraussetzung vorliegt, erhalten Sie eine Ablehnung und können dann eigenständig ein Selbstzahler-Deutschlandticket Schule beim Verkehrsunternehmen abonnieren.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Bearbeitungszeitraum ist fallbezogen und dauert in der Regel nicht länger als 14 Tage.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English