Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Stadt Goch / der Zweckverband Gesamtschule Mittelkreis stellt anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die den ÖPNV nutzen möchten, ein DeutschlandTicket Schule zur Verfügung. Den Antrag können Sie über das Formular online stellen oder alternativ erhalten Sie die notwendigen Unterlagen in der Schule. Vertragspartner für die Bereitstellung der Tickets sind Niederrheinischen Verkehrsbetriebe AG NIAG.Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Ticket durch die Stadt Goch besteht im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) grundsätzlich dann, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schülerder Primarstufe (Klassen 1 bis 4) mehr als 2 kmder Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 kmder Sekundarstufe II mehr als 5 kmbeträgt.Welcher Schulbesuch mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit verbunden ist, stellt der Schulträger fest. Er prüft insoweit auch, ob ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten besteht und legt den zu leistenden Eigenanteil fest.Die Höhe des monatlichen Eigenanteils für Schüler/innen der Schulen der Stadt Goch sowie der Gesamtschule Mittelkreis beträgt derzeit:MonatsbetragPersonenkreis 14,00 Eurojede/r volljährige anspruchsberechtigte Schüler/in14,00 Eurodie / der erste minderjährige anspruchsberechtigte Schüler/in einer Familie ab Klasse 57,00 Eurodie / der zweite minderjährige anspruchsberechtigte Schüler/in einer Familie ab Klasse 50,00 Eurodie / der dritte und jede/r weitere anspruchberechtigte Schüler/in einer FamilieEmpfänger von Leistungen nach dem SBG XII Für Schüler/innen, die eine Grundschule der Stadt Goch besuchen, übernimmt die Stadt Goch als Schulträger den monatlichen Eigenanteil und zahlt diesen an die Niederrheinischen Verkehrsbetriebe AG NIAG.Sie erhalten Leistungen nach dem SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag? Dann informieren Sie sich bitte bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung - Abteilung Bildung und Teilhabe - über die Möglichkeit einer teilweisen Erstattung des Eigenanteils.Das Ticket muss abonniert werden. Die Laufzeit des Tickets endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Umzug, Verlassen der Schule) nicht mehr gegeben sind und/oder eine Kündigung ausgesprochen wird. Mit dem Ticket können Schüler/innen während des gesamten Jahres nicht nur an Schultagen, sondern auch an Wochenenden und in allen Ferien rund um die Uhr mit Nahverkehrsbussen und -bahnen deutschlandweit fahren. In Goch gilt es auch in den Taxi-Bussen, die im Linienverkehr eingesetzt sind.Bei Fragen zu Anspruchsvoraussetzungen melden Sie sich gerne bei den Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung.Schülerinnen und Schüler welche nicht anspruchsberechtigt sind, können das DeutschlandTicket Schule als Selbstzahler erhalten und unter folgendem Link bestellen:https://niag.de/abo/#patris/abo/privat/new-vertrag/view

    Online-Dienst

    Schülerbeförderung Durchführung

    ID: L100002_121770605

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schulverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English