Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung Durchführung

    Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach der Schülerfahrkostenverordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen.

    Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht:

    1. öffentliche Verkehrsmittel,

    2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

    3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

    Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

    Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

    Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auf Antrag werden die notwendigen Fahrkosten von Schüler*innen zur nächstgelegenen Schule übernommen. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr. Sollten Sie keinen Anspruch auf eine Übernahme haben, können Sie mit dem Online-Antrag das DeutschlandTicket-Schule als Selbstzahler beantragen.Weitere Informationen rund um das Ticket finden Sie unter https://www.rheinbahn.de/deutschlandticket/deutschlandticket-schuleoder direkt in einem Kundencenter der Rheinbahn.

    Online-Dienste

    DeutschlandTicket-Schule - Übernahme von Schülerfahrkosten

    ID: L100002_121994894

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Schülerreisendenliste (Schülersammelliste)

    ID: L100002_124987633

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Schule und Bildung Abteilung 40/1 - Schülerfahrkosten

    Adresse

    Hausanschrift

    Willi-Becker-Allee 10

    40227 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 89-91

    E-Mail: schuelerfahrkosten@duesseldorf.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung - Kommunale Ausländerbehörde - 54/3

    Adresse

    Hausanschrift

    Erkrather Straße 377-389

    40231 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 89-91

    Fax: 0211 89-29309

    E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hinweis: Bitte stellen Sie zu dem Online-Antrag keinen zusätzlichen Antrag in Papierform, da sich sonst die Antragsbearbeitung deutlich verzögert! Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bis spätestens Ende Mai dem Amt für Schule und Bildung zu, damit die Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres geprüft werden können.Die Beantragung kann online erfolgen. Für den Online-Antrag benötigen Sie die Schüler-Schild-ID. Diese erhalten Sie im Sekretariat der besuchten Schule.Weitere Belege (Attest, Kopie Düsselpass usw.) senden Sie bitte an das Amt für Schule und Bildung, Sachgebiet Schülerfahrtkosten, 40200 Düsseldorf. Hierbei bitte die Antragsnummer auf dem Beleg notieren (die Angabe erfolgt am Ende in der Zusammenfassung).Alternativ erhalten Sie den Antrag im Sekretariat der besuchten Schule.

    Formulare

    Nein (nicht einheitlich).

    Je nach Organisation des Schulträgers sind die Formulare im Schulsekretariat oder in anderen kommunalen Einrichtungen erhältlich (z. B. Bürgeramt), zum Teil auch online.

    Voraussetzungen

    Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat).

    Hinweise für Düsseldorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Entfernung zur SchuleDie Schülerfahrkosten werden übernommen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung in der Primarstufe (Klassen 1 - 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km in den Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen in der Sekundarstufe I, der entsprechenden Klassen der Förderschulen sowie bis zur Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km in den Gesamtschulen in der Sekundarstufe II, den Gymnasien und Berufskollegs ab der Jahrgangsstufe 11 mehr als 5 km bis zur nächstgelegenen Schule für die Schülerinnen und Schüler beträgt.Gesundheitliche GründeUnabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem eindeutig erkennbar ist: Umfang der Krankheit oder Behinderung Dauer der Krankheit oder Behinderung Die Benutzung eines Verkehrsmittels ist zwingend geboten SchulwegDarüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten beim Schulträger. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt.

    Bei vorliegendem Anspruch:

    • Schülerzeitkarten: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet.
    • Schülerticket nach § 2 Abs. § SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Schule. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden.
    • Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an.
    • Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Pendelnde Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in NRW haben und Schulen in einem Nachbarland besuchen:

    Die Wohnsitzgemeinde zahlt die entsprechenden Fahrkosten an die Schülerin bzw. den Schüler.

    Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Familienheimfahrten von Heimförderschulen außerhalb NRW:

    Der Antrag ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern zu stellen.

    Für Berufsschülerinnen und schüler in Splitterberufen, die Fachklasse außerhalb von NRW besuchen:

    Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war.

    Für arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht weiterhin zur Schule gehen:

    Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.

    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Schulträgern.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Schülerfahrkostenverordnung, Schulbus, Schülerzeitkarten, Schülerbeförderung, Schülerspezialverkehr, Schulträger, Schülerticket, Schulträgerprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English